BK3-13-044 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

§§ 26 und 5 TKG

Tenor des Beschlusses vom 12.11.2013 im Verwaltungsverfahren auf Antrag der EFN eifel-net Internet-Provider GmbH wegen Anordnung der Gewährung eines Nutzungs-Zugangs zur Wholesale-IT-Architektur (WITA) zur Prozessabwicklung des Zuganges zur Teilnehmeranschlussleitung gemäß § 25 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2013 in dem Verfahren
auf Antrag der EFN eifel-net Internet-Provider GmbH (BK3e-13-044) wegen Anordnung der Gewährung eines Nutzungs-Zugangs zur Wholesale-IT-Architektur (WITA) zur Prozessabwicklung des Zuganges zur Teilnehmeranschlussleitung gemäß § 25 TKG beschlossen:

  1. Die Nutzung der Wholsale-IT-Architektur (WITA) zur Prozessabwicklung des Zuganges zur Teilnehmeranschlussleitung wird angeordnet.

  2. Zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin werden die Bedingungen der „Änderungsvereinbarung zum bestehenden Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung anlässlich der Nutzung einer neuen IT-Infrastruktur“ (Stand: 17.10.2013) sowie die „Vereinbarung zum Anbieter- und oder Produktwechsel bei Nutzung der WITA-Schnittstelle Version 1.0“ (Stand: 17.10.2013), einschließlich der Anlagen 1-4 angeordnet.

  3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.

  4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3e-13/044

Stand: 05.08.2014

Mastodon