BK3-13-003
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Veröffentlichung des Tenors des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Anordnung der Entgelte gem. § 25 TKG und Antrag auf Genehmigung der Entgelte gem. § 31 TKG für den Zugang im Multifunktionsgehäuse und zu Kabelkanälen / Antrag auf Entgeltgenehmigung gem. § 31 TKG für den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser; ab 01.07.2013
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2013 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
I. Genehmigung von MFG/KKA/GF-Entgelten
Für den vertraglich vereinbarten Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern und zu unbeschalteter Glasfaser der Antragstellerin werden die Entgelte unter den Ziffern 1.1.1, 1.2.1, 1.4.1, 2.1.3, 2.2.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.4.2 und 2.4.3 nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 sowie die übrigen Entgelte mit Wirkung ab dem 01.07.2013 wie folgt genehmigt:
1. Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse 1.1 Angebotsphase (Phase vom Auftragseingang des Carriers bis zur Bestellbestätigung durch die Antragstellerin bzw. bis zur Abgabe des Alternativangebotes durch die Telekom an den Carrier) Position Leistung Entgelt/Euro 1.1.1 Bereitstellungsentgelt für die Projektierung im Rahmen der Angebotsphase (rückwirkend ab dem 01.12.2012) 44,12 € 1.1.2 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Angebotsphase 85,31 € 1.2 Bereitstellungsphase - 1.2.1 Bereitstellungsentgelt für den Zugang im MFG (rückwirkend ab dem 01.12.2012) 251,36 € 1.2.2 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Bereitstellungsphase 79,30 € 1.3 Überlassungsphase - 1.3.1 Monatliches Überlassungsentgelt für den Einbauplatz KUNDE hat für die Kollokation im MFG ein laufendes monatliches Entgelt zu entrichten. Der Betrag ist abhängig von der Anzahl der Nutzer im MFG. Für den Fall der Bereitstellung einer virtuellen Kollokation ist diese gemeinsam mit der Nutzung des MFG, an der die virtuelle Kollkation angebunden ist, zu betrachten. Pro Nutzung beträgt das Entgelt 107,23 € geteilt durch die Anzahl der Nutzer. 1.3.2 Jährliches Entgelt für die laufende Bestandsführung und Fakturierung 53,11 € 1.3.3 Entgelt für den Stromverbrauch im MFG Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für Kollokationsstrom, letztmalig genehmigt mit Beschluss vom 11.12.2012 (Az. BK 3a-12/114) 1.4. Kündigungsphase - 1.4.1 Kündigung des Zugangs im MFG (rückwirkend ab dem 01.12.2012) 70,91 € 1.4.2 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Kündigungsphase 84,38 €
2. Entgelte für den Zugang zu Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern 2.1 Angebotsphase (Phase vom Auftragseingang des Carriers bis zur Bestellbestätigung durch die Telekom bzw. bis zur Abgabe des Alternativangebotes durch die Telekom an den Carrier) Position Leistung Entgelt/Euro 2.1.1 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Angebotsphase 86,94 € 2.1.2 Bereitstellungsentgelt für die Kapazitätsprüfung vor Ort, einmalig je Rohrmeter 0,57 € 2.1.3 Bereitstellungsentgelt für die Projektierung im Rahmen der Angebotsphase inkl. Lageplan und technischer Dokumentation, einmalig je MFG/KVz-Anbindung (rückwirkend ab dem 01.12.2012) 26,92 € 2.2 Bereitstellungsphase - 2.2.1 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Bereitstellungsphase 88,21 € 2.2.2 Bereitstellungsentgelt für die Projektierung im Rahmen der Bereitstellungsphase inkl. technischer Dokumentation, einmalig je MFG/KVZ-Anbindung (rückwirkend ab dem 01.12.2012) nach Aufwand 2.3 Überlassungsphase - 2.3.1 Verwaltungskosten, monatlich je MFG 5,63 € 2.3.2 Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr, monatlich je Rohrmeter 0,09 € 2.3.3 Technischer Sicherheitsservice beim Einziehen der Glasfaser durch den Kunden (rückwirkend ab dem 01.12.2012) nach Aufwand 2.3.4 Technischer Sicherheitsservice zum Zugang zum Viertelrohr bei Entstörung der Glasfaser des Kunden (rückwirkend ab dem 01.12.2012) nach Aufwand 2.3.5 Bereitstellungsentgelt für das Einziehen der Glasfaser zwischen Kollokationsfläche und letztem Kabelschacht auf öffentlichem Grund, einmalig (rückwirkend ab dem 01.12.2012) nach Aufwand 2.3.6 Bereitstellung/Beauftragung des Sicherheitservices für die Bereitstellung und Entstörung 29,96 € 2.4 Kündigung - 2.4.1 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Kündigungsphase 94,62 € 2.4.2 Kündigungsabwicklung inkl. technischer Dokumentation, einmalig je MFG/KVZ-Anbindung (rückwirkend ab dem 01.12.2012) 74,20 € 2.4.3 Technischer Sicherheitsservice beim Ausziehen der Glasfaser durch den Kunden (rückwirkend ab dem 01.12.2012) nach Aufwand 2.4.4 Bereitstellung/Beauftragung des Sicherheitservices für die Kündigung 29,96 € Hinweis: : Für die nach Aufwand abzurechnenden Leistungsentgelte gilt die Preisliste „Installation und Instandsetzung nach Aufwand“ der Antragstellerin vom 25.10.2012.
3. Entgelte für den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler Entgelte Position Leistung Entgelt/Euro 3.1.1 Bereitstellung von zwei unbeschalteten Glasfasern, einmalig 50,15 € 3.1.2 Überlassung von zwei unbeschalteten Glasfasern, monatlich 66,75 € 3.1.3 Expressentstörung von zwei unbeschalteten Glasfasern Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für die TAL-CEE, letztmalig genehmigt mit Beschluss vom 29.09.2012 (Az. BK 3f-12/071) 3.1.4 Kündigung von zwei unbeschalteten Glasfasern, einmalig 17,08 €
II. Anordnung von MFG/KKA-Entgelten
Für die angeordneten Zugänge der Antragsgegnerinnen zu 1. bis 6. im Multifunktionsgehäuse sowie zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern der Antragstellerin werden die unter Ziffer I.1. und 2. genehmigten Entgelte mit Wirkung ab den in Ziffer I. genannten Zeitpunkten angeordnet.
III. Befristung
Die Entgeltgenehmigungen unter Ziffer I. sowie die Entgeltanordnungen unter Ziffer II. sind bis zum 30.06.2016 befristet.
IV. Antragsablehnung im Übrigen
Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-13-003
Stand: 02.07.2013