BK3-12-121 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

TKG § 26;
Tenor der Beschlüsse vom 18.03.2013 in Verwaltungsverfahren wegen Anordnung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung über den räumlichen Zugang zum KVz in der Variante „KVz-Zuführungskabel mit Abschluss im kundeneigenen Gehäuse“ gemäß § 25 Abs. 1 und 5 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2012 in den Verfahren

auf Antrag der ODR Technologie Services GmbH (BK3e-12-120),
auf Antrag der EFN eifel-net Internet-Provider GmbH (BK3e-12-121),
auf Antrag der EWE TEL GmbH (BK3e-12-122), 
auf Antrag der htp GmbH (BK3e-12-123), 
auf Antrag der NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (BK3e-12-125),
auf Antrag der M-net Telekommunikations GmbH  (BK3e-12-126) und
auf Antrag der WOBCOM GmbH  (BK3e-12-127),

jeweils folgende Anordnungsentscheidung gemäß § 25 TKG erlassen:

  1. Der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den räumlichen Zugang zum KVz in der Variante „KVz-Zuführungskabel mit Abschluss im kundeneigenen Gehäuse“ wird angeordnet.

  2. Zwischen der Antragsgegnerin und der jeweiligen Antragstellerin werden die Bedingungen der „Zusatzvereinbarung über den Zugang zum KVz im kundeneigenen Gehäuse“ (ZV CEG, mit jeweils vereinbartem Stand) mit der Maßgabe folgender Änderungen angeordnet:

    1. Ziffer 1

      Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      „Die gemäß TAL-Standardvertrag im Rahmen des Nachweisverfahrens Stufe 1 vorzulegende Dokumentation enthält einen Belegungsplan des KVz, aus dem sich die Art der eingesetzten Schaltmittel (EVs 50, 100, 200 und EVs mit Löttechnik) sowie der Grad von deren Beschaltung ergeben.“

    2. Ziffer 1.1

      Nach Absatz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

      „Das eigene Gehäuse muss mit Sockel sowie Bodenplatte/Dampfsperrmatte ausgeführt werden. Es muss mindestens der Schutzklasse IP 34 entsprechen. KUNDE wird den Sockelinnenraum des CeG mit einer Schicht aus einem Zement-Sand-Gemisch (ca. 20 cm) und einer darüberliegenden Granulat- bzw. einer speziellen Sockelfüller-Schicht in etwa gleicher Stärke verfüllen.“

    3. Ziffer 1.2

      In Absatz 1 wird zusätzlich folgende Eigenschaft eingefügt: „Wandstärke: mindestens 4 mm“.

      In Absatz 1 wird bei der Eigenschaft „Ausführung“ hinter den Wörtern „flexibel mit glatter Innenhaut“ die Wörter „keine gummierte Innenbeschichtung“ eingefügt.

      In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(weitere Details werden zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt)“ gestrichen.

      Absatz 2 werden noch folgende Sätze angefügt:

      „Die Telekom verwendet zum Einbringen des Rohrs in die Bodenplatte des KVz fachgerechtes Werkzeug. Sie dichtet das eingebrachte Rohr gegenüber der Bodenplatte des KVz luftdicht ab.“

      Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

      „ Bei der Verlegung sind an allen Biegungen die Mindestradien gemäß Herstellerangaben, jedoch mindestens von 35 cm bis DN 90 (Werte gelten für 20 Grad Celsius)einzuhalten. Bei niedrigeren Temperaturen ist der minimale Biegeradius mindestens um den Faktor 1,5 bei ca. 10 Grad Celsius und mindestens um den Faktor 2,0 bei ca. 0 Grad Celsius zu erhöhen.“

      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

      „KUNDE verschließt das Verbindungsrohr mit einer passenden Schutzrohr- oder Moosgummiabdichtung, welche geeignet ist, die Rohröffnung auch nach Einzug der Schaltdrähte zu verschließen. KUNDE wird während der Nutzungsdauer auf Anforderung der Telekom Ersatz für nicht mehr verwendbare Abdichtungen zur Verfügung stellen.“

    4. Ziffer 1.3

      In Absatz 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

      „Die Telekom wird unter Verwendung einer Glasfasereinzugshilfe bis zu einer Zugbelastung von 80 N Doppeladern in Form von YV-Schaltdrähten/Rangierdrähten durch das Verbindungsrohr ziehen. Nach Einzug von Doppeladern verschließt die Telekom jeweils das Innere des Rohrs mit Hilfe der von KUNDE gelieferten Schutzrohr- oder Moosgummiabdichtung.“

    5. Ziffer 1.5

      Nach Ziffer 1.4 wird die folgende neue Ziffer 1.5 eingefügt:

      „1.5 Haftung KUNDE übernimmt die Haftung für Schäden an den Endverschlüssen (EVs), welche durch die Verbindung des KVz der Telekom mit dem kundeneigenen Gehäuse entstanden sind, es sei denn, die Antragsgegnerin hat die Schäden an den EVs zu vertreten.“ 


  3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.

  4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.


BK3e-12/121

Stand: 22.03.2013

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