BK3-12-120 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

§ 10 und § 24 VwVfG;
Antrag der ODR Technologie Services GmbH auf Zugangsanordnung;
hier: Zugang zur TAL über den räumlichen Zugang zum KVz in der Variante „KVz-Zuführungskabel mit Abschluss im kundeneigenen Gehäuse“ gemäß § 25 Abs. 1 und 5 TKG

Die ODR Technologie Services GmbH hat mit Schreiben vom 21.11.2012 einen Antrag auf Zugangsanordnung gem. § 25 TKG gegen die Telekom Deutschland GmbH, betreffend den Zugang zur TAL über den räumlichen Zugang zum KVz in der Variante „KVz-Zuführungskabel mit Abschluss im kundeneigenen Gehäuse“ eingereicht.

Darin beantragt sie den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den räumlichen Zugang zum KVz in der Variante „KVz-Zuführungskabel mit Abschluss im kundeneigenen Gehäuse" gem. § 25 Abs.1 und Abs. 5 TKG wie folgt anzuordnen:

Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den räumlichen Zugang zum KVz in der Variante „KVz-Zuführungskabel mit Abschluss im kundeneigenen Gehäuse" an solchen Kabelverzweigern (KVz), an denen ohne die Durchführung einer „Optimierungsmaßnahme" keine räumliche Ressource besteht, das KVz-Zuführungskabel der Antragsgegnerin im KVz-Gehäuse der Antragstellerin abzuschließen („Engpassstandorte"). Der Zugang wird wie folgt gewährt:

A. Der Zugang wird nach Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten „Zusatzvereinbarung über den Zugang zum KVz im kundeneigenen Gehäuse" (ZV CEG, Stand: 21.07.2010) mit folgenden Änderungen gewährt:

  1. Unter Ziffer 1.2 wird im ersten Absatz bei der Beschreibung der Eigenschaften des KVz-Verbindungsrohres unter „Ausführung" der Klammerzusatz „(weitere Details werden zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt!)" ersatzlos gestrichen.
  2. Unter Ziffer 1.2 wird im zweiten Absatz wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „Die Telekom Deutschland wird die Anbindung des im Sockel abschließenden KVz-Verbindungsrohres in ihren KVz ordnungsgemäß mit einer durch KUNDE einmalig für jeden KVz zur Verfügung zu stellenden Moosgummiabdichtung verschließen." Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
  3. Unter Ziffer 1.3. wird als zweiter Absatz wie folgt eingefügt: „Die Telekom Deutschland wird unter Verwendung einer Glasfasereinzugshilfe (Zugseil) abhängig vom Innenduchmesser des Rohrs die folgende Anzahl an Doppeladern durch das KVz-Verbindungsrohr führen und auf den EVS abschließen:

Übersicht über die KVz-Verbindungsrohre
Innendurchmessermin. Anzahl an DA
5 - 6 cm100
6 - 7 cm200
ab 7 cm300


Die Einzugshilfe wird der Telekom Deutschland einmalig für jeden KVz von KUNDE zur Verfügung gestellt. Die Telekom Deutschland wird KUNDE den Erhalt der Einzugshilfe quittieren". Die übrigen Absätze unter Ziffer 1.3. verschieben sich entsprechend.

B. Hilfsweise zu A. für den Fall, dass die Bundesnetzagentur eine Anordnung der vorgenannten Änderungen für nicht anordnungsfähig halten sollte, wird beantragt wie folgt anzuordnen: Der Zugang wird nach Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten „Zusatzvereinbarung über den Zugang zum KVz im kundeneigenen Gehäuse" (ZV CEG, Stand: 21.07.2010) gewährt.


Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3e-12/120 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 20.12.2012, 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.             


BK3e-12/120

Stand: 27.11.2012

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