BK3-12-107 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)


TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Lycamobile Germany GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2012 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im virtuellen Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

a) bis zum 30.11.2013: 1,85 Cent/Min.
b) ab dem 01.12.2013: 1,79 Cent/Min.

Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

Genehmigte Entgelte
Pos.LeistungEntgelt (netto)
1Entgelte für Intra-Building-Abschnitte 
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s483,20 Euro
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr764,22 Euro
2Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle 
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr331,65 Euro
3Entgelte für Kollokationsleistungen 
3.1Bereitstellung von KollokationsflächenNach Aufwand
3.2Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)Nach Aufwand
4Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen 
4.1Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)Nach Aufwand
4.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)Nach Aufwand


2. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.b) und 2. sind befristet bis zum 30.11.2014.

3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Beigeladenen zu 1. nicht unerheblich ändern sollten.

4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden sollte.

5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 2. nicht unerheblich ändern sollten.

6. Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.


BK 3a-12/107

Antrag & Dokumentenübersicht

Stand: 22.07.2013

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