BK3-12-086 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 07.09.2012 mit Wirkung ab dem 01.12.2012 die folgenden Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz beantragt,

  1. für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin ab dem 01.12.2012 ein Verbindungsentgelt in Höhe von 4,95 Cent/Min. zu genehmigen;

  2. für die Terminierung von Anrufen im Netz der Antragstellerin, die an eine geographische Nummer gerichtet sind, ab dem 01.12.2012 ein Verbindungsentgelt von 0 Cent/Min. zu genehmigen,

  3. die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin ab dem 01.12.2012 wie in der beigefügten Preisübersicht wie folgt zu genehmigen:

    Preisübersicht (pdf / 126 KB)

  4. für die Überlassung von Netzanschlüssen eine Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr zu genehmigen

Der Entgeltantrag bezieht sich sowohl auf die Leistung E.1 – (Verbindungen in das GSM-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin) als auch auf die Leistung E.2 - Verbindungen in das UMTS-Telekommunikationsnetz der Antragstellerin), die in diesem Antrag als „Terminierungsleistungen“ bezeichnet werden.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-12/086 geführt

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 02.10.2012, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-12/086

Stand: 12.09.2012

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