BK3-12-085 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone D2 GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz

Die Vodafone D2 GmbH hat mit Schreiben vom 07.09.2012 folgende Entgelte beantragt:

  • I.1 Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden gemäß der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 07.09.2012) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

  • I.2 Hilfsweise zu I.1.: Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden gemäß der als Anlage ASt. 2 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 07.09.2012) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur auf der Basis der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 22.08.2012 (BK 3b-12/004) das von ihr in Auftrag gegebene WIK-Kostenmodell als Grundlage der Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte heranziehen sollte, wird höchst vorsorglich Folgendes beantragt:

  • II.1 Hilfsweise zu I.1. und I.2.: Das WIK-Kostenmodell wird bei der Ermittlung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ ausschließlich nur mit der Maßgabe verwendet, dass sämtliche in Anlage ASt. 3 [insgesamt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse] ausgeführten Modifikationen, Parameter und sonstigen Vorgaben in vollem Umfang verbindlich festgelegt und zur Grundlage seiner Anwendung im Entgeltverfahren gemacht werden.

  • II.2 Hilfsweise zu II.1.: Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden gemäß der als Anlage ASt. 4 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 07.09.2012) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

  • II.3 Die Genehmigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der beantragten Entgelte entfällt.

Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin zudem Folgendes:

  • III.1 Die Entgelte für die Terminierung der Verbindungsweiterleitung von geographischen Rufnummern zu Teilnehmeranschlüssen der Antragstellerin im Rahmen des Homezone-Produktes „Vodafone Zuhause“ der Antragstellerin werden in Höhe von 0 €-Cent/Minute genehmigt.

  • III.2 Die Genehmigung der unter den Ziffern I. bis III. beantragten Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt

Des Weiteren wird für den Fall, dass die Bundesnetzagentur im vorliegenden Genehmigungsverfahren ein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchzuführen und daher zunächst eine vorläufige Entgeltgenehmigung bis zum Abschluss des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens und dem Erlass einer endgültigen Entgeltgenehmigung zu erlassen beabsichtigt, zusätzlich Folgendes beantragt:

  • IV.1 Mit Wirkung vom 01.12.2012 wird bis zum Inkrafttreten der endgültigen Entgeltgenehmigung die Weitergeltung der derzeit gemäß Ziffer 1. bis 4. des Tenors des Beschlusses BK 3a-10/099 vom 24.02.2010, mit Wirkung bis zum 30.11.2012 genehmigten Entgelte angeordnet.

  • IV.2 Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags zu IV.1.: Mit Wirkung vom 01.12.2012 wird bis zum Inkrafttreten der endgültigen Entgeltgenehmigung die Weitergeltung der derzeit gemäß Ziffer 2. bis 3. des Tenors des Beschlusses BK 3a-10/099 vom 24.02.2010, mit Wirkung bis zum 30.11.2012 genehmigten Entgelte angeordnet. Abweichend von Ziffer 1 dieses Beschlusses werden die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden gemäß der als Anlage ASt. 2 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 07.09.2012) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

  • IV.3 Die Genehmigung von Entgelten erfolgt für die Zeit vom 01.12.2012 bis zum Erlass der endgültigen Entgeltgenehmigung abschließend. Sie steht nicht unter der auflösenden Bedingung des Wirksamwerdens der endgültigen Entgeltgenehmigung und wird nicht rückwirkend durch diese ersetzt. Die mit der endgültigen Entgeltgenehmigung genehmigten Entgelte entfallen erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses und treten nicht rückwirkend in Kraft.

Mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 07.09.2012 hat die Vodafone D2 GmbH einen weiteren Antrag auf Erlass einer Entgeltgenehmigung für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle, Kollokation und weitere Zusammenschaltungsleistungen ab dem 01.12.2012 gestellt:

  • Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden ab dem 01.12.2012
    entsprechend der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Preise, Teil III, der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin („Preise für
    sonstige Leistungen der Vodafone im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Vodafone“ – Stand 05.09.2012) genehmigt.

Die beiden Anträge, welche von der Beschlusskammer in einem gemeinsamen Verfahren überprüft werden, können nebst den beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-12/085 geführt.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 02.10.2012, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

Anlagen
Anlage ASt.1 Anlage8 Teil I (pdf / 97 KB)
Anlage ASt.2 Anlage8 Teil I (pdf / 401 KB)
Anlage ASt.4 Anlage8 Teil I (pdf / 94 KB)
Anlage ASt.1 Anlage8 Preise Teil III (pdf / 153 KB)

BK3a-12/085

Stand: 12.09.2012

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