BK3-12-007_Verfahrenseinstellung Einheitliche Informationsstelle
Nationale Konsultationen

Die Beschlusskammer stellt hiermit das unter dem Aktenzeichen BK 3b-12/007 geführte Verfahren zur Überprüfung einer Regulierungsverfügung betreffend die Telogic Germany GmbH ein.

Mit Vermerk vom 29.02.2012 hatte die Beschlusskammer das vorgenannte Verfahren von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hatte dabei die Vorschrift des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 TKG im Blick, wonach sie – in Reaktion auf eine entsprechende Festlegung der Präsidentenkammer – zu entscheiden hatte, ob sie die zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Regulierungsverfügung BK 3b-08/089 vom 07.09.2009 gegenüber der Telogic Germany GmbH geltenden Verpflichtungen beibehält, ändert oder widerruft bzw. ihr neue Verpflichtungen auferlegt.

Zwischenzeitlich hat die Telogic Germany GmbH allerdings, wie der Insolvenzverwalter der Beschlusskammer mitgeteilt hat, ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt. Mit einer Wiederaufnahme bzw. Fortführung des Geschäftsbetriebs ist nicht zu rechnen.

Aufgrund dieses Sachverhalts stellt die Beschlusskammer das Überprüfungsverfahren ein. Anders als etwa im Fall der Ring Mobilfunk GmbH (vgl. Beschluss BK 3b-12/008 vom 30.07.2012) besteht dabei auch kein Bedürfnis nach Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem der Entfall der Regulierungsverpflichtungen festgestellt wird. Denn vorliegend ist kein Geschäftsbetrieb mehr vorhanden, der den Rechtsschein setzen könnte, dass gewisse Regulierungsverpflichtungen weiterhin in Kraft seien. Der Rechtsverkehr muss deshalb nicht per feststellendem Verwaltungsakt geschützt werden.


BK3-12-007

Stand: 20.06.2013

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