BK3-12-004 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügungen

TKG § 26 i. V. m. § 5;

Veröffentlichung der Regulierungsverfügung im Bereich „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ betreffend die Vodafone GmbH

Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 die von der Bundesnetzagentur beschlossene Regulierungsverfügung im Bereich „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ betreffend die Vodafone GmbH veröffentlicht.

Die dieser Regulierungsverfügung zugrunde liegende Festlegung der Präsidentenkammer ist im Internet unter „Einheitliche Informationsstelle“ veröffentlicht worden


BK3b-12-004

Vorläufige Regulierungsverfügung

Ursprungsdokument und Dokumentenübersicht

Stand: 23.07.2013

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