BK3-11-009
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung und Anordnung von Entgelten für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanälen und zu unbeschalteten Glasfasern
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.05.2011 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
I. Genehmigung von MFG/KKA/GF-Entgelten
Für den vertraglich vereinbarten Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern und zu unbeschalteter Glasfaser der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.07.2011 folgende Entgelte genehmigt:
1. Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse lfd. Nr. Projektphase / Entgeltbeschreibung Entgelt 1.1 Angebotsphase (Phase vom Auftragseingang des Carriers bis zur Bestellbestätigung durch die Telekom bzw. bis zur Abgabe des Alternativangebotes durch die Telekom an den Carrier) 1.1.2 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Angebotsphase 101,18 € 1.2 Bereitstellungsphase 1.2.3
Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Bereitstellungsphase 88,55 € 1.3 Überlassungsphase 1.3.1 Monatliches Überlassungsentgelt für den Einbauplatz KUNDE hat für die Kollokation im MFG ein laufendes monatliches Entgelt zu entrichten. Der Betrag ist abhängig von der Anzahl der Nutzer im MFG. Die Anzahl der Nutzer bestimmt sich nach Anzahl der Kollokationsplätze bzw. eingebauten DSLAM. Soweit ein DSLAM die maximale Leistungsaufnahme für einen Kollokationsplatz von 250 W (Ziffer 1.1.2 der Anlage 1 des Vertrages über die Kollokation im MFG) überschreitet, zählt er doppelt. Für den Fall der Bereitstellung einer virtuellen Kollokation ist diese gemeinsam mit der Nutzung des MFG, an der die virtuelle Kollokation angebunden ist, zu betrachten. Pro Nutzung beträgt das Entgelt 132,42 € geteilt durch die Anzahl der Nutzer. 1.3.2 Jährliches Entgelt für die laufende Bestandsführung und Fakturierung 63,28 € 1.3.3 Entgelt für den Stromverbrauch im MFG Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für Kollokationsstrom, letztmalig genehmigt mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az. BK 3c-10/109). 1.4 Kündigungsphase 1.4.2 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Kündigungsphase 106,27 €
2. Entgelte für den Zugang zu Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern lfd. Nr. Projektphase / Entgeltbeschreibung Entgelt 2.1 Angebotsphase (Phase vom Auftragseingang des Carriers bis zur Bestellbestätigung durch die Telekom bzw. bis zur Abgabe des Alternativangebotes durch die Telekom an den Carrier) 2.1.1 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Angebotsphase 100,59 € 2.1.2 Bereitstellungsentgelt für die Kapazitätsprüfung vor Ort, einmalig je Rohrmeter 0,60 € 2.2 Bereitstellungsphase 2.2.1 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Bereitstellungsphase 88,55 € 2.3 Überlassungsphase 2.3.1 Verwaltungskosten, monatlich je MFG 9,09 € 2.3.2 Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr, monatlich je Rohrmeter 0,09 € 2.3.6 Bereitstellung/Beauftragung des Sicherheitservices für die Bereitstellung und Entstörung 33,71 € 2.4 Kündigung 2.4.1 Bereitstellungsentgelt für die Auftragsabwicklung und Fakturierung im Rahmen der Kündigungsphase 108,60 € 2.4.4 Bereitstellung/Beauftragung des Sicherheitservices für die Bereitstellung und Entstörung 33,71 €
3. Entgelte für den Zugang zur unbeschalteten Glasfaser zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler lfd. Nr. Entgeltbeschreibung Entgelt 3.1.1 Bereitstellung von zwei unbeschalteten Glasfasern, einmalig 59,32 € 3.1.2 Überlassung von zwei unbeschalteten Glasfasern, monatlich 69,22 € 3.1.3 Expressentstörung von zwei unbeschalteten Glasfasern Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für die TAL-CEE, letztmalig genehmigt mit Beschluss vom 30.09.2010 (Az. BK 3c-10/095). 3.1.4 Kündigung von zwei unbeschalteten Glasfasern, einmalig 21,92 €
- II. Anordnung von MFG/KKA-Entgelten
Für die angeordneten Zugänge der Antragsgegnerinnen zu 1. bis 10. im Multifunktionsgehäuse sowie zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler bzw. zwischen Kabelverzweigern der Antragstellerin werden rückwirkend ab dem 01.07.2011 die unter Ziffer I.1. und 2. genehmigten Entgelte angeordnet.
- III. Befristung
Die Entgeltgenehmigungen unter Ziffer I. sowie die Entgeltanordnungen unter Ziffer II. sind bis zum 30.06.2013 befristet.
- IV. Antragsablehnung im Übrigen
Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-11/009
Stand: 03.11.2011