BK2-10-023
Missbrauchsverfahren

§§ 47 Abs. 4, Satz 1 TKG;
nachträgliche Regulierung von Entgelten für die Überlassung von Teilnehmerdaten

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.09.2010 am 20.09.2010 entschieden:

  1. Die von der Betroffenen geforderten Entgelte für die Angebote zur Überlassung von Teilnehmerdaten:

    a) Überlassen von Basisdaten der Betroffenen (Angebotsvariante „Daten Transfer Start:“, siehe Kostenstudie der Betroffenen vom 28.05.2010),

    b) Überlassen von Basisdaten der Betroffenen zzgl. Basisdaten Dritter Carrier (Angebotsvariante „ Daten Transfer“ gem. Vertragsangebot über die Überlassung von Teilnehmerdaten in Anhang C „Preisliste“, „Preis pro Datensatz und Medienart“; Stand 19.04.2010),

    c) Überlassen von Basisdaten der Betroffenen zzgl. Basisdaten Dritter Carrier, Zusatzdaten der Betroffenen, Zusatzdaten Dritter Carrier, gem. Vertragsangebot über die Überlassung von Teilnehmerdaten in Anhang C „Preisliste“, „Preis pro Datensatz und Medienart“; Stand 19.04.2010) genügen aufgrund der vorliegenden Kosten- und Prognosedaten nicht den Maßstäben des § 28 TKG.


  2. Künftige Entgelte sind auf der Basis des berücksichtigungsfähigen Kostenvolumens so zu gestalten, dass die jeweiligen jährlichen Umsätze (netto)

    a) 617.127,74 € für das Angebot Daten Transfer Start,

    b) 1.253.340,41 € für das Angebot Daten Transfer,

    c) 1.652.151,28 € für das Angebot Daten Transfer Comfort

    nicht überschreiten.

  3. Die beanstandeten Entgelte werden ab dem Zeitpunkt der Feststellung (Entscheidungsdatum) für unwirksam erklärt, soweit sie die in Ziffer 2 genannten Grenzen überschreiten.

BK2a 10/023

Beschluss zu Engelten für Überlassung von Teilnehmerdaten (pdf / 2 MB)

Stand: 28.09.2010

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