BK2-10-021 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach §133 TKG

Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gem. §§ 47 Abs. 3, 133 TKG wegen Bereitstellung von Teilnehmerdaten gem. § 47 Abs. 1, 2 TKG

Die nachfolgend genannte Firma hat einen Antrag (Antragstellerin), auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gem. 133 TKG gegen die Deutsche Telekom AG (Antragsgegnerin) wegen Herausgabe von Telefonteilnehmerdaten gem. § 47 Abs. 1, 2 TKG gestellt.

  • BK2a-10/021 011883 Telecom GmbH; Antrag vom 27.05.2010

Die Antragstellerinnen beantragt: 

  1. Die Kündigung der Antragsgegnerin vom 23.12.2009 des zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin seit dem 19.08.2004 bestehenden Datenüberlassungsvertrages, Vertragsnummer v80000077 und der Kundennummer 2493392236, gemäß Stand Oktober 2007 – sog. „Altvertrag“ – zum 28.02.1010 ist unwirksam.

  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin folgende entgeltrelevanten Modifizierungen für den bestehenden Vertrag auf Überlassung der Teilnehmerdaten auf der Basis des bestehenden Altvertrages anzubieten, d.h. die Regelungen des bestehenden Altvertrages sind wie folgt zu modifizieren:

    • Es werden Gesamtkosten von maximal 480.000 € pro Jahr für den Zugang zu den eigenen Basisdaten der Antragsgegnerin durch alle Nachfrager dieser Daten erhoben. Für den Zugang zu den fremden Basisdaten ist kein Entgelt zu erheben, da die Antragsgegnerin diese Daten „ohne Kosten“ erhält (vgl. EuGH-Urteil).

    • Jeder Nachfrager hat anteilig für den Zugang pro Jahr den Preis zu zahlen, der sich aus der Division der Gesamtkosten durch die Zahl der Nachfrager ergibt. Eine unterjährige Nutzung wird anteilig berechnet. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, zu Beginn des Jahres einen Abschlag auf das jährliche Entgelt zu verlangen, welches anhand der aktuellen Anzahl der Nachfrager zu Jahresbeginn berechnet wird. Das Entgelt wird nach Jahresende abschließend anhand der tatsächlichen Anzahl der Nachfrager berechnet und mit der Abschlagszahlung verrechnet.

    • Die Antragstellerin wird der Antragsgegnerin alle Auskunftsdienste bzw. Nutzer melden, denen systematisch Zugang zu den von der Antragsgegnerin übermittelten Daten gewährt wird, damit die Antragsgegnerin die Anzahl der gesamten Nutzer der Daten zu Abrechnungszwecken ermitteln kann.

    • Der Begriff der sog. Basisdaten umfasst Name, Vorname, akademischen Titel, Anschrift, Telefonnummer und Art des Anschlusses und alle weiteren Informationen bzw. Datenfelder, die erforderlich sind, um diese Daten zu erhalten und beauskunften zu können. Dies sind nach dem aktuellen Vertragsangebot der Antragsgegnerin (sog. Neuvertrag) alle dort als Basisdaten gekennzeichneten Felder sowie die folgenden Datenfelder: 11, 14, 17, 19, 22, 25, 30, 33, 37, 46 bis 57.

    • Die Regelung in § 11 Abs. 1 des „Altvertrages“ (Vertragsstrafe) wird gestrichen.

Der Antrag kann – mit Ausnahme der Betriebs– und Geschäftsgeheimnisse – bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur (Stab 05) von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 15:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14 – 4711 eingesehen werden.

Der Entgeltantrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter der o.g. Telefonnummer angefordert werden.

BK2a-10/021

Beschluss

Stand: 02.06.2010

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