BK2-10-004 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach §133 TKG

Streitbeilegung wegen Bereitstellung von Teilnehmerdaten gem. § 47 Abs. 1, 2 TKG

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 am 30.06.2010 beschlossen:


1. Der Antragsgegnerin wird untersagt,

1.1 die nach § 47 Abs. 1 u. 2 TKG bestimmungsgemäße Nutzung der überlassenen Teilnehmerdaten auf das eigene Unternehmen des Kunden zu beschränken und den Kunden vertraglich zu verpflichten, die diese Daten nutzenden Drittunternehmen zu benennen soweit diese ausschließlich Basisdaten nutzen,
1.2 den Kunden zu verpflichten, die Anzahl von Datenexporten pro Abfrage zu beschränken,  
1.3 eine vertraglich geregelte Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit einer Vertragsstrafe zu sanktionieren,
1.4 dem Kunden Vorgaben hinsichtlich der Teilnehmerdatennutzung durch Dritte aufzuerlegen.

2.  Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.


Az.: BK2a 10/004, BK2a-10/006, BK2a-10/007, BK2a-10/008, BK2a-10/009, BK2a-10/010, BK2a-10/011, BK2a-10/012, BK2a-013/013, BK2a-10/014, BK2a-10/015, BK2a-10/016, BK2a-10/017, BK2a-10/018, BK2a-10/020

Beschluss_BK2-10-004 (pdf / 89 KB)

Antrag

Stand: 19.07.2010

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