BK2-10-004 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach §133 TKG

Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gem. §§ 47 Abs. 3, 133 TKG wegen Bereitstellung von Teilnehmerdaten gem. § 47 Abs. 1, 2 TKG

Die nachfolgend genannten Firmen - sämtlich vertreten durch RA Wilms & Schaub - haben jeweils einen Antrag (Antragstellerinnen), auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gem. 133 TKG gegen die Deutsche Telekom AG (Antragsgegnerin) wegen Herausgabe von Telefonteilnehmerdaten gem. § 47 Abs. 1, 2 TKG gestellt. Streitgegenstand ist in allen Fällen das neue Vertragsangebot der Antragsgegnerin.

  •  BK2a-10/004: IKM Internet Kaufmarkt GmbH, Antrag vom 11.03.2010

  •  BK2a-10/006: Saarbrücker Zeitung, Verlag und Druckerei GmbH, Antrag vom 16.03.2010

  •  BK2a-10/007: Aspedia GmbH, Antrag vom 17.03.2010

  •  BK2a-10/008: Telefundbuch GmbH & Co. KG, Antrag vom 16.03.2010

  •  BK2a-10/009: Regionales Telefonbuch Fuchs Verlags GmbH, Antrag vom 16.03.2010

  •  BK2a-10/010: regioGATE GmbH, Antrag vom 17.03.2010

  •  BK2a-10/011: Telefonbuchverlag Nord GmbH & Co. KG, Antrag vom 17.03.2010

  •  BK2a-10/012: MV Medien Verlag GmbH & Co. KG, Antrag vom 17.03.2010

  •  BK2a-10/013: SKN Druck und Verlag GmbH & Co. KG, Antrag vom 17.03.2010

  •  BK2a-10/014: AhrEifel-Medien Förster & Hertel GbR, Antrag vom 17.03.2010

  •  BK2a-10/015: Telefonbuchverlag Regional GmbH & Co. KG, Antrag vom 17.03.2010

  •  BK2a-10/016: SIMAG mediakontakt, Antrag vom 17.03.2010

  • BK2a-10/017: cas Software AG, Antrag vom 24.03.2010

  • BK2a-10/018: J. Hoffmann GmbH & Co. KG, Antrag vom 08.04.2010

Die Antragstellerinnen beantragen identisch:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragsstellerin einen Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag anzubieten, der gegenüber dem von der Antragsgegnerin ab 01.03.2010 gültigen neuen Vertragsangebot nach folgenden Maßgaben geändert ist:

    a. Der im Vertrag verwendete Begriff der Basisdaten umfasst Name, Vorname, akademischer Titel, Anschrift, Telefonnummer und Art des Anschlusses. Der Begriff ist im Vertrag ausdrücklich entsprechend zu definieren.

    b. Der im Vertrag genannte Begriff der Zusatzdaten umfasst alle sonstigen Daten, die von den Teilnehmern gemäß § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht worden sind. Der Begriff ist im Vertrag ausdrücklich zu definieren.

    c. Die Teilnehmerdaten von fremden Anbietern (Drittcarrieren) sind ohne Vorbehalt herauszugeben, soweit sie vorliegen. Ein Vorbehalt, der die Weitergabe der Daten an die Zustimmung der Anbieter oder ihrer Kunden bindet, ist unzulässig.

    d. Die Abgrenzung zwischen Basis- und Zusatzdaten ist in der Beschreibung der Datenschnittstelle nach der Maßgabe zu ändern, dass es sich bei den Daten Nummern 10,11, 14, Nr. 17, 19,22, 25, 27, 30, 33, und den Nr.46 bis 57,66, 67 nicht um Zusatzdaten handelt.

    e. In dem Vertrag ist klarzustellen, dass der Kunde berechtigt ist, die Teilnehmerdaten für mehr als einen Teilnehmerverzeichnisdienst zu nutzen und als Dienstleister Teilnehmerverzeichnisdienste für andere Unternehmen zu betreiben.

    f. In dem Vertrag ist klarzustellen, dass der Kunde berechtigt ist, im Rahmen eines elektronischen Teilnehmerverzeichnisdienstes auch Auskünfte gewerblicher Art zu erteilen, die beispielsweise zur Abgleichung oder Anreicherung von Kundendatenbanken genutzt werden. Im Rahmen derartiger Großkundenverträge sind auch Exporte von mehr als 75 Datensätze pro Abfrage möglich.

    g. Die Beschränkung der Anzeige der Teilnehmerdaten in Suchmaschinen nach § 4 Abs. 4 des Vertragsentwurfes ist ersatzlos zu streichen.

    h. Es ist eine Vertragsstrafenregelung zu treffen, die beiden Seiten eine Haftungsbeschränkung erlaubt. Die Vertragsstrafenregelung darf sich nicht auf Verstöße gegen das Datenschutzrecht beziehen.

  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein nach Datenkategorien entbündeltes Angebot vorzulegen. Es ist ein Mindestangebot vorzulegen, welches die Basisdaten der Antragsgegnerin und die Basisdaten von Drittcarrieren enthält, soweit es sich um Drittcarrier handelt, die der Antragsgegnerin ihre Daten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 47 TKG zur Verfügung gestellt haben. Der Preis, der für diese Daten von allen Abnehmern insgesamt zu zahlen ist, darf maximal nur die Kosten der Übertragung der Daten betragen. Soweit die Antragsgegnerin in die Erlangung der Drittcarrierdaten selbst nur die Übertragungskosten zahlt, liegt die Missbrauchsgrenze nahe dieser Kosten. Der Preis, der für die Zusatzdaten insgesamt von allen Abnehmern der Daten gezahlt wird, darf die Missbrauchsobergrenze von 850.000 € nicht übersteigen. Diese Missbrauchs Obergrenze entspricht dem Preis, den ein effizientes Unternehmen unter den Bedingungen eines Wettbewerbs maximal verlangen könnte. Eine nutzungsfallbasierte oder nach Medien differenzierte Abrechnung ist zu untersagen.

  3. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den vorliegenden Streit der Antragstellerin die Teilnehmerdaten ohne technische Änderungen nach den Bedingungen des gekündigten Vertrages und der gelebten Praxis weiter zu liefern, bis eine neue Regelung getroffen ist.

Der Antrag kann – mit Ausnahme der Betriebs – und Geschäftsgeheimnisse – bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur (Stab 05) von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 15:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14 – 4711 eingesehen werden.

Der Entgeltantrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter der o.g. Telefonnummer angefordert werden.


BK2a-10/004, BK2a-10/006, BK2a-10/007, BK2a-10/008, BK2a-10/009, BK2a-10/010, BK2a-10/011, BK2a-10/012, BK2a-013/013, BK2a-10/014, BK2a-10/015, BK2a-10/016, BK2a-10/017, BK2a-10/018

Beschluss

Stand: 24.03.2010

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