BK2-09-006 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltverfahren
Öffentlicher Telefondienst

TKG §§ 38 Abs. 2 bis 4, 28 i.V.m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung der Entgelte für die Endnutzerleistung Portpreise T-VPN GEMA (BK2b 09/006)

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat am 09.09.2009 beschlossen:

  1. Die in der Entgeltmaßnahme T-VPN GEMA mit Wirkung zum <BuGG> festgelegten und von den beigetretenen Kunden erhobenen Entgelte genügen nicht den Maßstäben des § 28 TKG.
  2. Der Betroffenen sind weitere Vertragsabschlüsse auf Grundlage dieser Entgeltmaßnahme untersagt.

  3. Die in Einzelverträgen zum T-VPN GEMA mit Wirkung zum <BuGG> vereinbarten Entgelte sind mit dieser Entscheidung unwirksam. Es wird angeordnet, dass folgende Entgelte (geschwärzt) anstelle der mit Wirkung zum <BuGG> vereinbarten Entgelte treten.

Eine geschwärzte Fassung des Beschlusses kann gegen Kostenerstattung über die Geschäftsstelle der Beschlusskammern bezogen werden.

BK2-09/006

Entgeltantrag

Stand: 23.09.2009

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