BK2-09-004 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltverfahren
Öffentliches Telefonnetzen (Festnetz)

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung der Entgelte für die Endnutzerleistung Portpreis N30 T-VPN Kommunen Bayern

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2009 am 01.04.2009 sinngemäß beschlossen:

  1. Die in der Entgeltmaßnahme Portpreismodell N30 (Stand: 20.06.2007) nach Zusatzvertrag 1 zum Rahmenvertrag T-VPN Kommunen Bayern festgelegten und von den beigetretenen Kunden erhobenen Entgelte genügen nicht den Maßstäben des § 28 TKG.

  2. Der Betroffenen sind weitere Vertragsabschlüsse auf der Grundlage des Portpreismodells N30 nach Zusatzvertrag 1 zum Rahmenvertrag T-VPN Kommunen Bayern untersagt.

  3. Die in Einzelverträgen auf Grundlage des Zusatzvertrages 1 Portpreis N30 zum Rahmenvertrag T-VPN Kommunen Bayern vereinbarten Entgelte sind mit dieser Entscheidung unwirksam.

  4. Es wird angeordnet, dass für Verträge über das Portpreismodells N30 nach Zusatzvertrag 1 zum Rahmenvertrag T-VPN Kommunen Bayern anstelle des vereinbarten Entgelts das von der Betroffenen im Verfahren beantragte Entgelt tritt.

Eine geschwärzte Fassung des Beschlusses kann gegen Kostenerstattung über die Geschäftsstelle der Beschlusskammern bezogen werden.

BK 2b 09/004

Stand: 22.04.2009

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