BK2-08-008 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Missbrauchsverfahren nach §42 TKG

Verwaltungsverfahren wegen des Antrages auf Ausübung der besonderen Missbrauchsaufsicht gemäß § 42 TKG der ecotel communications ag (Az.: BK 2c 08/008)

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die öffentlich mündliche Verhandlung vom 28.11.2008 beschlossen:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben bis spätestens 01.03.2009 sicherzustellen, dass Endkunden-Telefonanschlüsse, welche von Anbietern von Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Überlassung an Dritte nachgefragt werden, mit dem im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Leistungsumfang unverändert und ohne Unterbrechung bereitgestellt werden, das heißt insbesondere mit bestehender Preselection und gegebenenfalls eingestellten zusätzlichen Leistungen ohne den Prozess „Kündigung mit anschließender Neubereitstellung“ anzuwenden.

  2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt

BK2c 08/008

Stand: 23.11.2009

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