BK2-07-008 Einheitliche Informationsstelle gemäß § 12 TKG
Entgeltverfahren
Öffentlicher Telefondienst

Regulierungsverfügung BK2a 06/001-R i.V.m. §§ 38 Abs. 2 bis 4, 28 TKG; § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung der Entgelte für die Endnutzerleistungen Portpreise TDN SIZ (Sparkasseninformationszentrum)

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2009 am 26.01.2009 sinngemäß beschlossen:

  1. Die in der Entgeltmaßnahme Anhang A Portpreise Punkt 1.3 zum Rahmenvertrag TDN SIZ festgelegten und von den beigetretenen Kunden erhobenen Entgelte genügen nicht den Maßstäben des § 28 TKG.

  2. Der Betroffenen sind weitere Vertragsabschlüsse auf der Grundlage von Anhang A Portpreise zum Rahmenvertrag TDN SIZ untersagt.

  3. Die in Einzelverträgen auf Grundlage des Anhangs A Portpreise Punkt 1.3 zum Rahmenvertrag TDN SIZ vereinbarten Entgelte sind mit dieser Entscheidung unwirksam.

Eine geschwärzte Fassung des Beschlusses kann gegen Kostenerstattung über die Geschäftsstelle der Beschlusskammern bezogen werden.

BK2b-07-008

Verfahrenseinleitung

Stand: 29.01.2010

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