BK2-05-003 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Öffentlicher Telefondienst

Bekanntmachung des Beschlusses im Verfahren nachträglicher Entgeltregulierung zum Tarif Call Time 240/T-ISDN

In dem Verwaltungsverfahren

wegen nachträglicher Regulierung der Entgelte der Endnutzerleistung Call Time 240/T-ISDN gem. § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG, § 28 TKG

aufgrund der Beschwerden der Communication Services TELE2 GmbH, der 01051 Telecom GmbH, der Arcor AG & Co. KG sowie des Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM)

gegenüber der Deutschen Telekom AG, T-Com

hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 12.12.2005 durch den Vorsitzenden Dipl. Ing. Bernhard Kuhrmeyer, den Beisitzer Dr. Mirko Paschke und den Beisitzer Jörg Lindhorst auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 10.11.2005 entschieden:

  1. Die vorliegenden Beschwerden sind unbegründet

  2. Der untersuchte Tarif wird nicht untersagt.

  3. Das eingeleitete Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung wird eingestellt.


Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

  1. Feststellungen marktbeherrschender Stellung auf den Märkten für Sprachtelefondienstleistungen (Anschlüsse, Inlandsverbindungen und Auslandsverbindungen) in noch nach TKG (1996) getroffenen Entscheidungen sind auf Grund der Übergangsregelungen in § 150 Abs. 1 TKG bis auf weiteres gültig.

  2. Entgelte für Endnutzerleistungen, für die marktbeherrschenden Unternehmen keine Genehmigungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 TKG auferlegt wurde, sind keiner Entgeltgenehmigungspflicht unterworfen, da nach der Rechtsprechung des VG Köln v. 06.09.2004, Az. 1 L 1832/04 die allgemeine Entgeltgenehmigungspflicht des § 25 Abs. 1 TKG 1996 nicht über § 150 TKG fort gilt.

  3. Einem Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung steht nicht entgegen, dass die Bundesnetzagentur den Tarif nicht bereits aufgrund einer vorherigen Tarifanzeige nach § 39 Abs. 3 S. 3 TKG als offensichtlich missbräuchlich untersagt hat.

  4. Der Feststellung missbräuchlicher Entgelte nach § 28 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 TKG steht im Endkundenbereich allein das Vorliegen von günstigeren Wettbewerberangeboten rechtlich nicht entgegen. Vielmehr kann in Abweichung von der im Zugangsbereich bewährten Regel eine Kostenanalyse erforderlich sein. Es kann Wettbewerbern insbesondere bei Markteinführung und Kundenaquise im Endkundenbereich nicht generell unterstellt werden, kostendeckend zu kalkulieren, da ihnen anders als dem marktbeherrschenden Unternehmen Dumping und Preis-Kosten-Scheren nicht untersagt sind.

  5. Zur Ermittlung der langfristig zusätzlichen Kosten können im Rahmen der Dumping-Prüfung die genehmigten Entgelte für Terminierung und Zuführung (IC-Entgelte) des marktbeherrschenden Unternehmens samt eines Aufschlags für sonstige Nebenkosten (Vertrieb, Inkasso und Delkredere) herangezogen werden. Abweichend von dem noch unter § 24 TKG 1996 von der Bundesnetzagentur verwandten Aufschlag von 25% (vgl. Beschluss v. 16.02.2000, Az. BK2-1 99/035) ist dabei vorliegend zur Berücksichtigung der nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 TKG nicht mehr einzubeziehenden Gemeinkosten von derzeit 11,11 % ein auf 12,5 % abgesenkter Aufschlag in Anwendung zu bringen. Da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Relation zwischen IC-Entgelten und Vertriebskosten vorliegen, d.h. keine unterschiedlichen Produktivitätsentwicklungen festgestellt werden konnten, erfolgt trotz der seit 2000 um insgesamt ca. 27 % gesunkenen IC-Entgelte bis auf weiteres keine Anhebung des Aufschlags zur Korrektur der Prüfformel. Im Rahmen der auf die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens fokussierenden Dumping-Prüfung ist auf die effektive Nutzung und Verkehrsverteilung dessen Kunden abzuheben.

  6. Auch zur Bestimmung von Preis-Kosten-Scheren kann eine auf den IC-Entgelten aufsetzende Prüfformel herangezogen werden. Die Prüfformel lautet dabei „IC+25%“. Auch effiziente Wettbewerber sind auf die Vorleistungen des marktbeherrschenden Unternehmens angewiesen und es kann unterstellt werden, dass die Eigenleistungen effizienter Wettbewerber in der Summe nicht kostenintensiver sind und auch im Hinblick auf eine langfristige Konkurrenzfähigkeit nicht sein dürfen (vergleichbares Gesamtkostenniveau). Unter § 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG bleiben die in der „IC+25 %“-Formel enthaltenen Gemeinkostenzuschläge erhalten, da Wettbewerber sie insbesondere bei Bezug von Vorleistungen in voller Höhe als Kosten in Anschlag bringen müssen.

  7. Im Rahmen der Prüfung des § 28 Abs. 2 TKG ist vorliegend eine kundenbezogene Verrechnung von Kosten und Einnahmen aller City- und Fernverbindungen, d.h. auch der über das tarifimmanente Budget hinausgehenden Verbindungsminuten, als zulässig erachtet worden, da im Hinblick auf die nach §§ 39 Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG regulierten Endkundentgelte ein tarifbezogener Wettbewerb um den einzelnen Endkunden stattfindet.

Hinweis: Der vollständige Beschluss kann unter dem Aktenzeichen BK2c-05-003 bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur angefordert werden.

BK2c-05-003

Stand: 29.01.2010

Mastodon