BK2-05-002 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Öffentlicher Telefondienst

Verwaltungsverfahren bezüglich einer vorläufigen Festlegung einer Call-by-Call und Preselection-Verpflichtung

In dem Verwaltungsverfahren wegen vorläufiger Festlegung einer Call-by-Call und Preselection-Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 40 Abs. 1 TKG hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen aufgrund der am 25.05.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2005 beschlossen:

Die Betroffene wird bis zum Erlass einer auf dem Ergebnis des derzeit anhängigen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens beruhenden endgültigen Regulierungsverfügung  verpflichtet, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, und zwar sowohl durch Betreiberauswahl durch Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Teilnehmer soll dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen können.

BK2a-05-002

Stand: 29.01.2010

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