BK2-04-045 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Öffentlicher Telefondienst

Ergänzung zu der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 1, Mitteilung Nr. 5/2005 vom 12 01.2005 bzgl. der Auferlegung einer Anzeigepflicht bei Entgelten für Endnutzerleistungen gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 39 Abs. 3 S. 2 TKG gegenüber der Deutschen Telekom AG


Durch die Beschlusskammer 2 wurde der Deutschen Telekom AG mit Beschluss BK 2a 04/045 vom 14.12.2004 gem. §§ 39 Abs. 3 S. 2, 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG die Anzeigepflicht für Entgelte der Endnutzerleistungen auferlegt. Im Amtsblatt Nr. 1 Mitteilung Nr. 05/2005 (Erscheinungstag 12.01.05) ist die Veröffentlichung des Beschlusstenors zur Auferlegung der Anzeigepflicht erfolgt.

Aufgrund dieser vorläufigen Maßnahme ist folgendes Vorgehen vorgesehen, welches zur Herstellung größtmöglicher Transparenz für den Markt in seinen Grundzügen betragen soll.

  1. Die Anzeige der Deutschen Telekom AG hat bei der Regulierungsbehörde zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Entgeltmaßnahmen zu erfolgen (§ 39 Abs. 3 S. 2 TKG).

  2. Die Regulierungsbehörde prüft im Folgenden innerhalb von zwei Wochen, ob die Entgelte offenkundig nicht den Maßstäben des § 28 TKG entsprechen (§ 39 Abs. 3 S. 3 TKG).

  3. Wird keine offenkundige Missbräuchlichkeit der geplanten Entgeltmaßnahmen festgestellt, können die Entgeltmaßnahmen zwei Monate nach der Anzeige bei der Regulierungsbehörde in Kraft treten.

    Kommen in der Folgezeit bis zum Inkrafttreten der Entgeltmaßnahmen oder nach deren Inkrafttreten der Regulierungsbehörde Tatsachen zur Kenntnis, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 TKG entsprechen, so leitet die Regulierungsbehörde unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein (§ 39 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG). Dieses wird dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt. Ferner erfolgt eine Mitteilung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung (§ 38 Abs. 3 TKG). Mögliche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 39 Abs. 1 S. 1 TKG i. V. m § 38 Abs. 4 TKG. Es gelten die Verfahrensrechte für Beschlusskammerverfahren gem. §§ 132 ff. TKG.

  4. Wird eine offenkundige Missbräuchlichkeit der geplanten Entgeltmaßnahmen festgestellt, so untersagt die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige der Entgeltmaßnahme die Einführung des Entgeltes bis zum Abschluss ihrer Prüfung (§ 39 Abs. 3 S. 3 TKG). Innerhalb dieser Untersagungsfrist von zwei Wochen leitet die Regulierungsbehörde die Überprüfung der Entgelte gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 bis Abs. 4 TKG ein. Dieses wird dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt. Ferner erfolgt eine Mitteilung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung (§ 38 Abs. 3 TKG). Mögliche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 39 Abs. 1 S. 1 TKG i. V. m § 38 Abs. 4 TKG. Es gelten die Verfahrensrechte für Beschlusskammerverfahren gem. §§ 132 ff. TKG.

BK2a-04-045

Beschluss

Stand: 29.01.2010

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