BK2-04-045 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Öffentlicher Telefondienst

Auferlegung einer Anzeigepflicht bei Entgelten für Endnutzerleistungen gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 39 Abs. 3 S. 2 TKG gegenüber der Deutschen Telekom AG.

Am 14.12.2004 hat die Beschlusskammer 2 nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG folgende Entscheidung getroffen:

Der Betroffenen wird bis zum Erlass einer auf dem Ergebnis des derzeit anhängigen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens beruhenden endgültigen Regulierungsverfügung auferlegt, ihre Entgeltmaßnahmen im Bereich der Entgelte für Endnutzerleistungen für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten, der öffentlichen Orts- und/oder Inlandsgespräche an festen Standorten und der öffentlichen Auslandsgespräche an festen Standorten zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu geben (§ 39 Abs. 3 S. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG).


BK2a-04-045

Ergänzung

Stand: 29.01.2010

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