BK2-04-028 Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren nach §42 TKG

In dem am 08.10.2004 eingeleiteten Missbrauchsverfahren, gemäß § 42 TKG, bezüglich einer nicht diskriminierungsfreien Behandlung von Telekommunikationsdienste-anbietern, die als Endkunden AGB-Produkte zu Endnutzerpreisen beziehen, hat die Beschlusskammer 2 am 11.11.2005 folgende Entscheidung getroffen:

Die Betroffene (Deutsche Telekom AG) wird verpflichtet, Telekommunikationsdiensteanbietern weiterhin analoge Telefonanschlüsse und ISDN-Anschlüsse entsprechend denjenigen Bedingungen, wie sie in ihren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telefondienst i.V.m. den „Zusätzlichen Bedingungen für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit“ geregelt sind, zu den jeweils gültigen Endkunden-AGB-Preisen zu überlassen, ohne dass dies von dem vorherigen Abschluss einer „Duldungsvereinbarung“ abhängig gemacht wird. Diese Verpflichtung gilt insoweit sowohl für bereits laufende Überlassungsverträge als auch für künftige Bestellungen von Telekommunikationsdiensteanbietern.

-BK2a-04-028 - 

Antrag

Stand: 23.11.2009

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