BK2-04-003 Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren nach §42 TKG

Missbrauchsaufsicht bezüglich diskriminierungsfreier Abnahme der Bereitstellung von öffentlichen Telefonstellen zur Führung von Gesprächen zu 0800er-Nummern.

In dem Verwaltungsverfahren wegen Missbrauchsaufsicht bezüglich diskriminierungsfreier Abnahme der Bereitstellung von öffentlichen Telefonstellen (ÖTel) zur Führung von Gesprächen zu 0800er-Nummern aufgrund der Beschwerde der NWP Communications Deutschland GmbH gegen die Deutsche Telekom AG hat die Beschlusskammer 2 am 25.05.2005 beschlossen:

  1. Die Deutsche Telekom AG (Betroffene) wird verpflichtet, der NWP Communications Deutschland GmbH (Beschwerdeführerin) für Verbindungen zu gebührenfreien 0800er bzw. 00800er Rufnummern ein Entgelt (PAC) auch an ISDN-Anschlüssen, entsprechend der in den Zusammenschaltungs-vereinbarungen der Betroffenen unter der Leistung "T-Com-O.5" unter dem Punkt "Verbindungen aus ÖTel im Telefonnetz der T-Com" enthaltenen Entgelthöhe (derzeit € 0,1659 pro Minute) auszuzahlen.
    Sonstige Entgelte, die auf Grund vorbereitender Maßnahmen, d.h. im Zusammenhang mit netzseitigen Vorbereitungen bei der Betroffenen sowie Maßnahmen an ihren Kundenverwaltungs- bzw. Vermittlungssystemen erhoben werden sollen, sind unbegründe.

    Die Kosten für vorbereitende Maßnahmen, d.h. netzseitige Vorbereitungen bei der Betroffenen sowie Maßnahmen an ihren Kundenverwaltungssystemen bzw. Änderungen ihrer Software, sind durch die Betroffene zu tragen.

    Die Auszahlungsverpflichtung tritt zum 01.08.2005 in Kraft.

  2. Der Betroffenen wird untersagt, eine Handlingfee und einen Forderungsausfall einzubehalten.
  3. Der Betroffenen wird untersagt, eine Kostentragung für die PAC-Auszahlung an die Abnahme von Verbindungsleistungen (Preselection-Ausschluss) zu koppeln.
    Die Betroffene wird für die Realisierung der PAC verpflichtet, die Voraussetzungen der Preselection an ÖTel mit netzseitiger Anbindung an die Vermittlungssysteme EWSD der Firma Siemens zum 01.08.2005 zu ermöglichen.

    Die Betroffene wird für die Realisierung der PAC verpflichtet, die Voraussetzungen der Preselection an ÖTel mit netzseitiger Anbindung an die Vermittlungssysteme S12 der Firma Alcatel im Rahmen des nächsten sog. Softwarehubes zu ermöglichen. Der Betroffenen wird aufgegeben, den nächstmöglichen Einführungstermin spätestens zum 01.07.2005 mitzuteilen.

-BK2c-04-003-

Stand: 23.11.2009

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