BK2-23-002
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 212 Abs. 1 TKG
§ 212 Abs.1 TKG;
Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens
Hier: Verlängerung der Verfahrensfrist
Im Zusammenhang mit dem oben genannten Verfahren wird mitgeteilt, dass die Verfahrens-frist nicht mehr am 18.08.2023 sondern nunmehr erst am 30.09.2023 endet. Anlass für die Verschiebung bildet einerseits der Umstand, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.05.2023 die Anträge in Teilen geändert hat. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen des Verfahrens in Teile der Antragsschrift erst zum 30.06.2023 Einblick erhalten haben. Die Verlängerung ist erforderlich, damit die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, den Streitgegenstand sinnvoll zu erörtern.
BK2-23-002
Stand: 06.07.2023