BK2-22-007 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Mietleitungen

§§ 46 Abs. 5 TKG; 192 TKG
Einleitung eines Verfahrens wegen Anordnung von Entgelten für die hochqualitative Zugangsleistung Wholesale Ethernet VPN 2.0 ab dem 01.04.2022 gegenüber der Telekom Deutschland GmbH

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur hat mit Datum vom 22.06.2022 von Amts wegen ein Verfahren wegen der Anordnung von Entgelten für die Zugangsleistung Wholesale Ethernet VPN 2.0 gemäß § 46 Abs. 5 S.1 TKG i.V.m. § 37 TKG gegenüber der Telekom Deutschland GmbH eröffnet.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2b-22-007 geführt.

Der Verfahrenseröffnung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Beschlusskammer 2 hat mit Beschluss BK2b 22/004 vom 31.05.2022 festgestellt, dass die unter Ziffer 1 des Tenors genannten Entgelte, welche die Telekom Deutschland GmbH am 29.01.2021 bzw. 17.02.2022/13.04.2022 angezeigt hat, gegen § 37 TKG verstoßen. Unter Ziffer 2 wurde die Forderung bzw. Vereinbarung der Entgelte untersagt und die Entgelte, so-weit sie vertraglich vereinbart sind, für unwirksam erklärt.

Mit Schreiben vom 22.06.2022 hat die Telekom Deutschland GmbH gegenüber der Beschlusskammer mitgeteilt, dass sie von ihrem Vorschlagsrecht nach § 46 Abs. 4 Satz 1 TKG keinen Gebrauch machen werde.

Für diesen Fall, das bedeutet sofern von der Telekom Deutschland GmbH kein Entgeltvor-schlag erfolgt, sieht § 46 Abs. 5 S. 1 TKG vor, dass die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte anordnet, die den Anforderungen des § 37 genügen.

Die Anforderungen, die an die in der Entscheidung BK2b 22/004 untersagten Entgelte für die Leistung VPN 2.0 zu stellen sind, damit sie den Vorgaben des § 37 TKG genügen, sind in dem Beschluss dargelegt. Demnach erweisen sich Entgelte, die bis zu 5 % über den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung liegen, der Höhe nach als noch zulässig. Für den Fall, dass die Telekom Deutschland GmbH für die korrespondierenden Leistungen auf der nachgelagerten Endkundenebene Entgelte verlangt, die unter den entsprechenden Kosten liegen, die ein Wettbewerber auf der Vorleistungsebene an die Telekom Deutschland GmbH zu zahlen hat, erweisen sich demnach nur Entgelte als zulässig, die den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen. Letztgenanntes trifft auf die Entgelte für die Anschlüsse Customer Sited in der Region „Country“ zu. Entsprechende Übertragungswege werden von der Telekom Deutschland GmbH gegenüber Endkunden im Rahmen ihres Produktes Ethernet Connect 2.0 in der Tarifstufe PUG 3 derzeit unter den entsprechenden Vorleistungspreisen angeboten. Für die weiteren Positionen erweisen sich Entgelte in Höhe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zuzüglich eines Zuschlages von 5 % als vereinbar mit den Anforderungen des § 37 TKG. Zur Begründung sowie Herleitung der Entgelte wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem oben genannten Beschluss verwiesen.

Die Anforderungen, die an die in der Entscheidung BK2b 22/004 untersagten Entgelte für die Leistung VPN 2.0 zu stellen sind, damit sie den Vorgaben des § 37 TKG genügen, sind in dem Beschluss ausführlich dargelegt. Demnach erweisen sich Entgelte, die bis zu 5 % über den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung liegen, der Höhe nach als noch zulässig. Für den Fall, dass die Telekom Deutschland GmbH für die korrespondierenden Leistungen auf der nachgelagerten Endkundenebene Entgelte verlangt, die unter den entsprechenden Kosten liegen, die ein Wettbewerber auf der Vorleistungsebene an die Telekom Deutschland GmbH zu zahlen hat, erweisen sich demnach nur Entgelte als zulässig, die den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen. Letztgenanntes trifft auf die Entgelte für die Anschlüsse in den Regionen „Country“ und „Regio“ zu. Entsprechende Übertragungswege werden von der Telekom Deutschland GmbH gegenüber Endkunden im Rahmen ihres Produktes Ethernet Connect 2.0 in der Tarifstufe PUG 3 derzeit unter den entsprechenden Vorleistungspreisen angeboten. Für die weiteren Positionen erweisen sich Entgelte in Höhe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zuzüglich eines Zuschlages von 5 % als vereinbar mit den Anforderungen des § 37 TKG. Zur Begründung sowie Herleitung der Entgelte wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem oben genannten Beschluss BK2b 22/004 verwiesen.

In Ergänzung zu den in dem Beschuss BK 2b 22/004 erfolgten Ausführungen sind einerseits in Hinsicht auf die Anschlussentgelte sowie zum anderen hinsichtlich der Verbindungsleistungen für die Bandbreiten 40 Mbit/s und 80 Mbit/s jeweils die folgenden Anpassungen vorgesehen.

Zum einen sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als Grundlage für die Ermittlung des noch zulässigen Entgeltes bei den jeweiligen Anschlüssen jeweils um einen Betrag von 0,55 Euro zu erhöhen. Anders als bei der Leistung CFV 2.0 ist die Leistung der sogenannten „Express-Entstörung“ bereits integraler Bestandteil der Anschlussleistung und war daher bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie des darauf zu er-hebenden Erheblichkeitszuschlages mit anzusetzen.

Schließlich wurde für die Verbindungsleistungen 40 Mbit/s und 80 Mbit/s der Wert für die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung über die im Rahmen der CFV 2.0-Entgeltgenehmigung (BK2a-21-008) für die ermittelten Kosten der effizienten Leistungsbereit-stellung für die weiteren Verbindungsleistungen hergeleitet und um einen Erheblichkeitszuschlag von 5 % erhöht.

Die Beschlusskammer beabsichtigt insoweit, die nachfolgend aufgeführten Entgelte für die Leistung Wholesale Ethernet VPN 2.0 nach § 46 Abs. 5 S. 1 anzuordnen.


1. Überlassung Anschlüsse 1 G UNI / NNI


1. Überlassung Anschlüsse 1 G UNI / NNI
ClusterAnschlusstyp je Ende(in Euro)
I

1. Customer Sited

2. Short Range
Segment
122,19
II3. Backbone
Region
172,53
III4. Metro-
Region
242,47
IV5. Country
Region
288,38
V

6. Kollokationszuführung

7. Short Range
Segment
56,66
VI8. Backbone
Region
107,00
VII9. Metro-
Region
176,94
VIII10. Country
Region
237,37

2. Überlassung Verbindung „Premium“

Monatliche Preise der logischen Ethernetverbindungen (in Euro)
EthernetverbindungstypenQualitätsklassen QoSMtl. Preise
Kernnetz-verbleibend
Mtl. Preise
Kernnetz-verlassend
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 4M Premium2,542,82
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 8M Premium4,314,78
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 10M Premium5,656,28
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 20M Premium12,3913,77
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 40MPremium23,6526,28
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 60M Premium32,8336,49
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 80M Premium42,0246,69
Wholesale Ethernet Service mit Durchsatz 100M Premium50,0955,65

3. NNI-Anschlüsse 10 G Customer Sited

Monatliche u. einmalige Preise der UNI-/ NNI-Anschlüsse bei Abschluss (Customer Site) in Euro
AnschlussvariantenRegionPreise
monatlich
Preise
einmalig

Wholesale Ethernet

Anschluss NNI 10G

Metro1.138,20

1.708,35

Regio1.482,77
Country2.268,63

4. NNI-Anschlüsse 10 G Kollokation

Monatliche u. einmalige Preise der UNI-/ NNI-Anschlüsse bei Abschluss (Kollokation) in Euro
AnschlussvariantenRegionPreise
monatlich
Preise
einmalig
Wholesale Ethernet

Anschluss NNI 10G
(exklusive Performance-Kollokation-Standorte)
Metro1.062,621.708,35
Regio1.406,19
Country2.193,04


Die Beschlusskammer beabsichtigt, gemäß § 215 Abs. 3 TKG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da die Sache, vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem Beschluss BK2b 22/004 zur Bestimmung der noch zulässigen Entgeltgrenzen aus Sicht der Beschlusskammer keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die öffentliche Fassung der Verfahrensunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Verfahrensbeteiligten zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Dokumenten-Austauschplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) im Bereichsordner BK2b-22-007 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de auf der Seite der Beschlusskammer 2 unter „Aktuelles“, Aktuelle Mitteilungen der Beschlusskammer 2. Sollte Ihnen die Registrierung nicht möglich sein, bitten wir Sie um eine diesbezügliche Rückmeldung.

Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Etwaige schriftliche Stellungnahmen können von den Verfahrensbeteiligten bis zum 29.07.2022 auf dem Postweg an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK2.-Postfach@BNetzA.de

jeweils unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-22-007 gesendet werden.

Sofern Verfahrensbeteiligte nicht mit dem beabsichtigten Vorgehen der Beschlusskammer, nämlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, wird gebeten der Beschlusskammer bis um 29.07.2022 begründet das Verlangen auf mündliche Verhandlung darzulegen.

Ein etwaiger Termin zur mündlichen Verhandlung wird ggfs. im Nachgang auf der Internetseite veröffentlicht.

Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnahme ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, vgl. § 216 TKG.

Sollten in Ihrer Stellungnahme ferner personenbezogene Daten enthalten sein, wird darum gebeten, entweder eine schriftliche (bzw. elektronisch erfolgende) Einwilligung zur Offenlegung von demjenigen vorzulegen, dessen personenbezogenen Daten enthalten sind. Sofern eine solche Einwilligung nicht erteilt wird, wird gebeten, die personenbezogenen Daten eben-falls zu schwärzen.

Die gem. § 46 Abs. 5 S. 1 TKG vorgesehene zweimonatige Verfahrensfrist endet am 22.08.2022.

BK2b-22-007

Entscheidung

Stand: 11.07.2022

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