BK2-21-004
Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung
§§ 13 Abs. 1, 2; 14 Abs. 2, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 192 TKG
Veröffentlichung einer Modifikation des Konsultationsentwurfs einer Regulierungsverfügung im Bereich der „Bereitstellung des Zugangs von hoher Qualität an festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH;
hier: Verfahren zur Überprüfung und zum teilweisen Widerruf von Regulierungsverpflichtungen aus der Regulierungsverfügung BK 2a 16/002R vom 19.12.2018 gemäß §§ 13 Abs. 1, 2; 12 Abs. 1 TKG auf Antrag der Telekom und von Amts wegen.
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 2; 14 Abs. 2, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 192 TKG wird hiermit eine Modifikation des Konsultationsentwurfes der Regulierungsverfügung im Bereich der „Bereitstellung des Zugangs von hoher Qualität an festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH veröffentlicht.
Der ursprüngliche Konsultationsentwurf wurde am 23.03.2023 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 5 Mitteilungsnummer 20, S. 215 ff. und im Internet veröffentlicht.
Zur besseren Identifizierbarkeit der Änderungen im Tenorentwurf wird der Entwurf nachfolgend im Änderungsmodus veröffentlicht. Die Gründe für die vorgenommenen Änderungen sind dem mit beigefügten Dokument zu entnehmen.
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-21-004 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten an die
Beschlusskammer 2
Postfach 8001
53105 Bonn
oder an folgende E-Mail-Adresse BK2.-Postfach@BNetzA.de
Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnahme ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, vgl. § 216 TKG.
Sollten in Ihrer Stellungnahme ferner personenbezogene Daten enthalten sein, wird darum gebeten, entweder eine schriftliche (bzw. elektronisch erfolgende) Einwilligung zur Offenlegung von demjenigen vorzulegen, dessen personenbezogenen Daten enthalten sind. Sofern eine solche Einwilligung nicht erteilt wird, wird gebeten, die personenbezogenen Daten ebenfalls zu schwärzen.
Die Konsultationsfrist wird vor diesem Hintergrund bis zum Freitag, dem 28.04.2023, verlängert.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden. Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 5 TKG wird hingewiesen
Anlagen
BK2-21-004_abgeänderter_Konsultationsentwurf (pdf / 2 MB)
BK2-21-004_Gründe_der_Änderungen (pdf / 627 KB)
BK2b-21-004
Stand: 06.04.2023