BK2-20-024 Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren § 42 TKG

TKG § 42 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 TKG; Einleitung eines Missbrauchsverfahrens

Die Beschlusskammer hat am 16.12.2020 von Amts wegen ein Verfahren der Missbrauchskontrolle nach § 42 TKG gegenüber der Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend TDG) eröffnet.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2b-20/024 geführt.

Der Verfahrenseröffnung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Ausweislich Ziffer 1.1 der Regulierungsverfügung BK2a 16/002 vom 19.12.2018 ist die TDG verpflichtet, Zugang zu klassischen und damit SDH-basierten Übertragungswegen anzubieten. Die Verpflichtung gilt bedingungslos, das bedeutet, dass diese Verpflichtung bis zu einer Änderung der Regulierungsverfügung fortgeltend wirksam ist. Auch sieht das Standardangebot CFV 1.0 während der Geltungsdauer der entsprechenden Zugangsverpflichtung keine zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Bereitstellung bzw. Überlassung der aufgeführten Übertragungswege vor.

Die Bundesnetzagentur ist nach § 42 Abs. 4 S. 1 TKG verpflichtet, ein Verfahren zur Missbrauchskontrolle einzuleiten, sofern ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt wird. Aufgrund der aus den Vorermittlungen gewonnenen Erkenntnisse sind der Beschlusskammer hinreichende Tatsachen bekannt geworden, die eine Einleitung eines Verfahrens der Missbrauchskontrolle nach § 42 TKG rechtfertigen.

Mit Schreiben vom 14.10.2020 hat die TDG der Beschlusskammer 2 mitgeteilt, dass Sie ihren Nachfragern auf der Vorleistungsebene die Einzelleistungen von Übertragungswegen auf der Basis ihrer SDH-Plattform zum 30.09.2022 bzw. zum 31.03.2023 kündigen. Die entsprechenden Leistungen betreffen mit den Bandbreitenbereichen 2M bis 155 M auch Übertragungswege, die der sektorspezifischen Regulierung unterliegen und zu deren Leistung die TDG nach der geltenden Regulierungsverfügung sowie aufgrund entsprechender Vorgaben (in Standardangeboten) gegenüber den Wettbewerbern verpflichtet ist.

Anlass für die Kündigung bildet nach dem Vortrag der TDG die beabsichtigte Außerbetriebnahme der entsprechenden SDH-Plattformtechnik (inklusive 1850er Technik).

Die Fortführung des Angebotes von SDH-Übertragungswegen auf der Grundlage ihrer neuen Netz-Plattform im Rahmen des Produktes „Wholesale Premium“ wird von der TDG für die vorgenannten Bandbreiten und damit für den regulierten Bereich bislang ausdrücklich abgelehnt.

Auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen der Beschlusskammer im Rahmen von Vorermittlungen vom 30.10.2020 hat die TDG gegenüber der Beschlusskammer mit Antwort-schreiben vom 10.11.2020 mitgeteilt, dass entsprechende Kündigungen ausgesprochen worden sind.

Die TDG vertritt die Auffassung, dass der „Teilhabeanspruch für Übertragungswege auf der Grundlage von SDH mit der Einstellung der SDH-basierten Produkte bis 155 Mbit/s auf der Grundlage der SDH-Plattformtechnik (inklusive 1850er Technik) im Endkundengeschäftskundenbereich ende und sich die Regulierungsverfügung dann erledige. Bis dahin würden die Produkte bestellbar sein.

Die TDG kündigte zugleich an, im kommenden Jahr einen Antrag auf Änderung der Regulierungsverfügung und die Aufhebung der Zugangsverpflichtung auf SDH-Basis beantragen zu wollen. Erst mit einem Beschluss der Bundesnetzagentur zur Aufhebung der Zugangsverpflichtung werde die TDG die Vertriebseinstellung der regulierten Vorleistungsprodukte einleiten.

Die Kündigungen der SDH-basierten Übertragungswege für regulierte Produkte ohne das gleichzeitige Angebot von vergleichbaren Produkten und damit insbesondere von Produkten mit SDH-Merkmalen in den Bandbreiten zwischen 2 Mbit/s und 155 Mbit/s ergeben aus Sicht der Beschlusskammer 2 Anlass zur Annahme einer missbräuchlichen Verhaltensweise im Sinne des § 42 TKG.

Mit Schreiben vom 14.11.2020 teilte der VATM mit, er sehe das Vorgehen der TDG als unzulässig an und bat die Beschlusskammer um Unterstützung, so dass durch die Abkündigung der SDH-basierten Produkte keine Wettbewerbsschädigung erfolgt.

Die Zugangsverpflichtung zu SDH-basierten Übertragungswegen im regulierten Bereich gilt ausweislich Ziffer 1 der Regulierungsverfügung BK2a 16/002 unbedingt. Sie ist auch nicht an die Bereitstellung etwa über die 1850er SDH-Plattform gebunden. Unabhängig davon sieht das verbindliche Standardangebot für CFV 1.0 Mietleitungen vor, dass SDH-Übertragungswege als auch Ethernet-over-SDH-Übertragungswege bestellbar sein und bereitgestellt werden müssen. Auch diese Verpflichtungen gelten unbedingt.

Der Termin für die öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur wurde bestimmt auf den 03.03.2021, 10:00 Uhr. Diese wird auf Grund der COVID-19-Pandemielage als Online-Konsultation durchgeführt (§ 5 Abs. 2 Planungssicherstellungsgesetz). Die dazu erforderlichen Einwahlmöglichkeiten sowie ggfs. weitere Details zur Durchführung werden zeitnah auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter „Termine der Beschlusskammern“ veröffentlicht.

Die öffentliche Fassung der Verfahrensunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden Ihnen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Dokumenten-Austauschplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) im Bereichsordner _BK2b-20/024 bereitgestellt. Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Diese wird von der Geschäftsstelle der Beschlusskammern vorgenommen, die sie unter BK.Service@bnetza.de bzw. unter den Rufnummern 0228/14-4714 und 0228/14-4702 erreichen. Sollte Ihr Unternehmen / Ihr Verband bereits registriert sein, entfällt eine erneute Registrierung für den jeweiligen Nutzer. Sobald die Beschlusskammer Ihr Unternehmen / Ihren Verband zu dem konkreten Beschlusskammerverfahren beigeladen hat, erfolgt die Freigabe des entsprechenden Verfahrensordners. Der Nutzer kann dann auf sämtliche dort bereits abgelegten und zukünftig eingestellten Dokumente zugreifen. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 2 unter „Aktuelles“. Sollte Ihnen die Registrierung nicht möglich sein, bitten wir Sie um eine diesbezügliche Rückmeldung.

Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien zu diesem Verfahren ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Etwaige Stellungnahmen können bis zum 20.01.2021 auf dem Postweg an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK2.-Postfach@BNetzA.de

jeweils unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-20/024 gesendet werden.

Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung Ihrer Stellungnahme ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten. Wenn keine öffentliche Fassung beigefügt ist, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und insoweit unverändert veröffentlich werden kann, vgl. § 136 TKG.

Sollten in Ihrer Stellungnahme personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteil) enthalten sein, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung (schriftlich oder in elektronischer Form) des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen und mitvorzulegen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

Die viermonatige Verfahrensfrist endet am 16.03.2021.

BK 2b-20/024

Entscheidung

Stand: 17.12.2020

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