BK2-20-014 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Öffentlicher Telefondienst

Einleitung eines Verfahrens wegen nachträglicher Regulierung des Endkundenportierungsentgelts im Mobilfunkbereich gegenüber der SH Telekommunikation Deutschland GmbH gemäß §§ 46 Abs. 5 Satz 1 und 3, 38 Abs. 2 - 4 TKG

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Datum vom 19.02.2020 unter dem Aktenzeichen BK2d-20/014 ein Verfahren wegen nachträglicher Regulierung des Portierungsentgelts im Mobilfunkbereich gemäß §§ 46 Abs. 5 Satz 1 und 3, 38 Abs. 2-4 TKG gegenüber

der SH Telekommunikation Deutschland GmbH, Richmodstr. 10, 50667 Köln (Betroffene)

eingeleitet.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 2 ist für den 16.03.2020, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

Stellungnahmen werden bis zum 11.03.2020 erbeten.

Etwaige Stellungnahmen können auf dem Postweg an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK2.-Postfach@BNetzA.de

jeweils unter dem oben genannten Aktenzeichen gesendet werden.

Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung Ihrer Stellungnahme ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten. Wenn keine öffentliche Fassung beigefügt ist, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und insoweit unverändert veröffentlich werden kann, vgl. § 136 TKG.

Sollten in Ihrer Stellungnahme personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteil) enthalten sein, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung (schriftlich oder in elektronischer Form) des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen und mitvorzulegen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

Die gem. § 38 Abs. 3 vorgesehene zweimonatige Verfahrensfrist endet am 20.04.2020.

BK2d-20/014

Entscheidung

Stand: 20.02.2020

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