BK2-20-007 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Sonstige Mitteilungen

§ 38 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit. § 46 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 TKG
Tenor des Beschlusses in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der nachträglichen Regulierung des Endkundenportierungsentgeltes im Mobilfunkbereich aus dem Netz der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss BK2d-20/007 vom 17.04.2020 entschieden:

  1. Es wird festgestellt, dass das von der Betroffenen erhobene Entgelt für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer den Maßstäben des § 46 Abs. 5 Satz 1 TKG nicht genügt. Der Betroffenen und dessen verbundenen Unternehmen wird untersagt, ein Entgelt in Höhe von 29,95 Euro bzw. 25,00 Euro bzw. 24,95 Euro (jeweils brutto) zu fordern oder zu vereinbaren. Das von der Betroffenen für die Rufnummernportierung verlangte Entgelt in Höhe von 29,95 Euro bzw. 25,00 Euro bzw. 24,95 Euro (jeweils brutto) bzw. wird für unwirksam erklärt.

  2. Für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer wird mit Wirksamkeit zum 20.04.2020 ein Entgelt in Höhe von 5,73 Euro (netto) bzw. 6,82 Euro (brutto) angeordnet. Der Betroffenen ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu erheben.

BK2d-20/007

Verfahrenseinleitung, Widerruf der Entscheidung

Stand: 24.04.2020

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