BK2-20-002 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Sonstige Mitteilungen

§ 38 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit. § 46 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 TKG
Tenor des Beschlusses in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der nachträglichen Regulierung des Endkundenportierungsentgeltes im Mobilfunkbereich aus dem Netz der freenet AG

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss BK2d-20/002 vom 17.04.2020 entschieden:

  1. Es wird festgestellt, dass das von der Betroffenen und dessen verbundene Unternehmen, hier insbesondere die mobilcom-debitel GmbH, die klarmobil GmbH sowie die Callmobile GmbH erhobene Entgelt für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer den Maßstäben des § 46 Abs. 5 Satz 1 TKG nicht genügt. Der Betroffenen wird untersagt, ein Entgelt in Höhe von 29,95 Euro (brutto) zu fordern oder zu vereinbaren. Das von der Betroffenen für die Rufnummernportierung verlangte Entgelt in Höhe von 29,95 Euro (brutto) wird für unwirksam erklärt.

  2. Für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer wird mit Wirksamkeit zum 20.04.2020 ein Entgelt in Höhe von 5,73 (netto) bzw. 6,82 Euro (brutto) angeordnet. Der Betroffenen ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu erheben.

BK2d-20/002

Verfahrenseinleitung,Widerruf der Entscheidung

Stand: 03.04.2000

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