BK2-19-032
Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren §42 TKG
§ 42 Abs. 4 Satz 1TKG; Beschluss auf Grund des Antrags des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten, der BT (Germany) GmbH & Co. oHG, Colt Technology Services GmbH, ecotel communication ag, envia TEL GmbH, EWE TEL GmbH, HL komm Telekomunikations GmbH, Plusnet GmbH und Vodafone GmbH auf Einleitung eines Missbrauchsverfahrens
Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss BK2c-19/032 vom 31.08.2020 entschieden:
Die Betroffene wird verpflichtet, auf Nachfrage die Änderung bestehender Verträge über die Produkte Carrier-Festverbindung, Carrier-Festverbindung Ethernet 2.0, Wholesale Ethernet VPN, Wholesale Ethernet P2MP sowie Wholesale Ethernet P2MP HBS und Wholesale Ethernet VPN 2.0 nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bedingungen anzubieten. Der Abschluss zukünftiger Verträge über diese Produkte ist auf Nachfrage unter denselben Bedingungen anzubieten und die künftige Verwendung der hier beanstandeten Klauseln in derartigen Verträgen zu unterlassen. Die Annahme dieser Bedingungen darf nicht von der Annahme weiterer Bedingungen abhängig gemacht werden. Abweichungen im beiderseitigen Einverständnis der beteiligten Parteien sind möglich.
1.1 Hinsichtlich der Bestätigung des Auftrags (Nennung 1. VLT) sowie der Bereitstellung des bestellten Produktes hat die Betroffene Fristen anzubieten, die die Länge der im Standardangebot für Carrier-Festverbindungen in der bei der Beschlusskammer vorgelegten Fassung vom 13.05.2015 festgeschriebenen Fristen (Anlage 1, Ziffer 6.2.1) nicht überschreiten. Sollten in einem zukünftigen von der Beschlusskammer geprüften Standardangebot für eines der oben genannten Produkte andere Fristen oder ein anderes Fristensystem festgeschrieben werden, hat die Betroffene für das entsprechende Produkt diese anderen Fristen bzw. das andere Fristensystem anzubieten.
1.2 Für den Fall einer verzögerten Bereitstellung hat die Betroffene anstelle der bisherigen Schadenspauschalen eine vertragliche Regelung zur Verwirkung von Vertragsstrafen anzubieten. Die Mindesthöhe der Vertragsstrafe hat sich mindestens aus den folgenden beiden Komponenten zusammenzusetzen:
• einem in Stufen steigenden Sockelbetrag, der den im Standardangebot für Carrier-Festverbindungen in der bei der Beschlusskammer vorgelegten Fassung vom 13.05.2015 (Anlage 4, Ziffer 3.4) festgelegten bisherigen Schadenspauschalen entspricht, mit der Änderung, dass 20% des Bereitstellungsentgelts bereits ab dem ersten Werktag der Verzögerung anfallen, sowie
• ein pro Werktag der Verzögerung anfallender Aufschlag in Höhe von 60% des auf den Werktag anteilig entfallenden Überlassungsentgelts.
1.3 Die anzubietenden Fristen für die Auftragsbestätigung und die Bereitstellung des Produktes sowie die Vertragsstrafen für Verzögerungen der Bereitstellung haben sich jeweils auf die Gesamtheit der in einem Auftrag benannten Leistungen zu beziehen.
1.4 Es dürfen keine Regelungen zu Planungsabsprachen aufgenommen werden.
- Die Betroffene wird verpflichtet, ihre Standardangebote für
• Carrier-Festverbindungen in der bei der Beschlusskammer vorgelegten Fassung vom 13.05.2015,
• Carrier-Festverbindungen Ethernet 2.0 in der bei der Beschlusskammer vorgelegten Fassung vom 12.02.2019,
• Wholesale Ethernet VPN, Wholesale Ethernet P2MP
sowie Wholesale Ethernet P2MP HBS in der bei der Beschlusskammer vorgelegten Fassung vom 19.03.2019 und
• Wholesale Ethernet VPN 2.0 in der bei der Beschlusskammer vorgelegten Fassung vom 19.03.2019
in der unter Ziffer 1 beschriebenen inhaltlichen Weise zu ändern, ohne die Annahme des so geänderten Angebotes von der Annahme weiterer Änderungen dieses Angebotes abhängig zu machen, wobei Abweichungen im beiderseitigen Einverständnis der beteiligten Parteien möglich sind.
- Für die Umsetzung der Verpflichtung im Tenor zu 1. wird der Betroffenen eine Frist von zwei Monaten ab Zugang dieses Beschlusses eingeräumt.
- Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgelehnt.
BK2c-19-032
BK2-19-032_Beschluss (pdf, 2 MB)
Stand: 02.09.2020