BK2-19-027
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 46 Abs. 5 Satz 1, 2 und Satz 3 TKG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 bis 4 TKG
Tenor des Beschlusses in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle von Entgelten für die Portierung einer Mobilfunknummer auf der Vorleistungsebene aus dem Netz der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss BK2d-19/027 vom 16.12.2019 entschieden:
- Es wird festgestellt, dass die von der Betroffenen erhobenen Entgelte für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer in Höhe von BuG jeweils exkl. Umsatzsteuer auf der Vorleistungsebene für die Fälle, in denen der Endkunde seinen vertraglich verbundenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen wechselt, den Maßstäben des § 46 Abs. 5 S. 1, 2 TKG nicht genügen. Der Betroffenen wird untersagt, Entgelte in Höhe von BuG jeweils exkl. Umsatzsteuer zu fordern oder zu vereinbaren. Die von der Betroffenen für die Rufnummernportierung verlangten Entgelte in Höhe von BuG jeweils exkl. Umsatzsteuer werden für unwirksam erklärt.
- Für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer in dem unter Ziffer 1. genannten Fall wird ein Entgelt in Höhe von 3,58 Euro exkl. Umsatzsteuer angeordnet. Der Betroffenen ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu vereinbaren.
BK2d-19/027
BK2-19-027_Beschluss (pdf, 568 KB)
Stand: 17.12.2019