BK2-19-021 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 38 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit. § 46 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 TKG

Tenor des Beschlusses in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle von Entgelten für die Portierung einer Mobilfunknummer auf der Vorleistungsebene aus dem Netz der Vodafone GmbH

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss BK2d-19-021 vom 26.09.2019 entschieden:

  1. Es wird festgestellt, dass das von der Betroffenen erhobene Entgelt für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer in Höhe von BuG exkl. Umsatzsteuer auf der Vorleistungsebene für die Fälle, in denen der Endkunde seinen vertraglich verbundenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen wechselt, den Maßstäben des § 46 Abs. 5 S. 1, 2 TKG nicht genügt. Der Betroffenen wird untersagt, ein Entgelt in Höhe von BuG exkl. Umsatzsteuer zu fordern oder zu vereinbaren. Das von der Betroffenen für die Rufnummernportierung verlangte Entgelt in Höhe von BuG exkl. Umsatzsteuer wird für unwirksam erklärt.

  2. Für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer in dem unter Ziffer 1. genannten Fall wird ein Entgelt in Höhe von 3,58 Euro exkl. Umsatzsteuer angeordnet. Der Betroffenen ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu vereinbaren.

  3. Es wird festgestellt, dass das von der Betroffenen erhobene Entgelt für die Portierung einer Mobilfunknummer auf der Vorleistungsebene für die Fälle, in denen der End-kunde seinen vertraglich verbundenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht wechselt, nicht dem Anwendungsbereich des § 46 Abs. 5 S.1, 2 TKG unterfällt.

BK 2a-19/021

Stand: 01.10.2019

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