BK2-19-012 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 133 TKG

§ 133 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG

Antrag der 1&1 Telecom GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 133 TKG

Die 1&1 Telecom GmbH hat mit Schreiben vom 27.03.2019 folgende Anträge gestellt:

I. 1&1 beantragt für den Fall, dass auf Vorleistungsebene ein Wechsel des Mobilfunknetzes (Wechsel Vodafone-Netz zu Telefónica-Netz) auf Wunsch des Endkunden stattfindet, der Endkunde aber weiterhin Endkunde der 1&1 bleibt,

1. festzustellen, dass das von Vodafone gegenüber 1&1 erhobene Portierungsentgelt in Höhe von xxxx Euro (netto) den Maßstäben der §§ 46 Abs. 5, 38 Abs. 2 bis 4 TKG in Verbindung mit der Auslegung durch die EU-Universaldienste-Richtlinie bezogen auf die Vordienstleistung nicht genügt und missbräuchlich überhöht ist;

2. der Vodafone zu untersagen, ein Portierungsentgelt in Höhe von xxxx Euro (netto) von 1&1 zu fordern;

3. das von Vodafone verlangte Portierungsentgelt in Höhe von xxxx Euro (netto) für unwirksam zu erklären;

4. ein Portierungsentgelt in Höhe von maximal 0,06 Euro (netto) anzuordnen.

II. Hilfsweise beantragt 1&1 in Abweichung von Ziffer I., 4.

ein Portierungsentgelt unter Berücksichtigung einer Vergleichsmarktbetrachtung anzuordnen, wobei nur kostenregulierte Entgelte berücksichtigt werden dürfen, die der EU-Universaldiente-Richtlinie entsprechen.

III. Äußerst hilfsweise beantragt 1&1

die Einleitung eines Verfahrens zur nachträglichen Überprüfung des Portierungsentgelts gemäß §§ 46 Abs. 5, 38 Abs. 2 bis 4 TKG in Verbindung mit der Auslegung durch die EU-Universaldienste-Richtlinie bezogen auf die Vordienstleistung von Amts wegen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2b-19/012 geführt.

Etwaige Stellungnahmen können auf dem Postweg an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch

an BK2.-Postfach@BNetzA.de jeweils unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-19/012 bis zum 16.05.2019 gesendet werden.

Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnahme ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, vgl. § 136 TKG.

Sollten in Ihrer Stellungnahme ferner personenbezogene Daten enthalten sein, wird darum gebeten, entweder eine schriftliche (bzw. elektronisch erfolgende) Einwilligung zur Offenlegung von demjenigen vorzulegen, dessen personenbezogenen Daten enthalten sind. Sofern eine solche Einwilligung nicht erteilt wird, wird gebeten, die personenbezogenen Daten ebenfalls zu schwärzen.

Informationen zu einer Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur werden zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

Die viermonatige Entscheidungsfrist gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 TKG endet am 29.07.2019.

Anlagen
BK2b-19/012 - Antrag der 1&1 (pdf / 4 MB)
BK2b-19/012 - Anlagen (PDF / 11 MB)

Nachtrag: Die öffentlich mündliche Verhandlung findet am 24.06.2019 statt.

BK 2b-19/012

Verfahrenseinstellung

Stand: 16.04.2019

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