BK2-18-003 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Mietleitungen

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV) Ethernet 2.0 ab 01.10.2018

Die Telekom Deutschland GmbH (TDG) hat mit Schreiben vom 09.09.2019 ihren Antrag zur Genehmigung von Entgelten für Carrier-Festverbindungen (CFV 2.0), die jeweils zugehörige Expressentstörung und weitere Leistungen vom 16.07.2018 und den Antragsänderungen vom 23.07.2018 und 26.07.2018 zurückgenommen (BK2a 18/003).

Zur Begründung hat sie insbesondere auf das Ziel einer Optimierung der verursachungsgerechteren Zuordnung in der Entgeltstruktur hingewiesen. Mit Schreiben vom 21.11.2018 hat sie zugleich einen neuen Antrag auf Genehmigung der v.g. Entgelte bei der Beschlusskammer 2 vorgelegt, der auf einer anderen Tarifstruktur basiert.

Die Beschlusskammer weist darauf hin, dass aufgrund der Antragsrücknahme das Verfahren (BK2a-18/003) beendet ist. Die vorläufige Genehmigung vom 04.10.2019 ist damit gegenstandslos, ohne dass es zu einer behördlichen Entscheidung in der Hauptsache gekommen ist.

Mit Antrag vom 22.11.2019 ist für die Entgelte für die oben genannten Leistungen ein neues Genehmigungsverfahren unter dem Aktenzeichen BK2a 19/033 eröffnet worden.

Die Beschlusskammer weist auf Folgendes hin:
Der Beendigung des Verfahrens durch eine Antragsrücknahme stehen zumindest vorliegend insoweit keine Bedenken entgegen als das Verfahren zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme noch nicht entscheidungsreif gewesen ist. Indem die Antragstellerin einen neuen Antrag mit einem neuen Tarifmodell vorgelegt hat, führt die Rücknahme auch zu keinen relevanten zeitlichen Verzögerungen des Genehmigungsverfahrens. Zudem hat die Antragstellerin die Genehmigung der Entgelte rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung (29.07.2019) beantragt. Zu einer Weiterführung des Verfahrens von Amtswegen ergibt sich damit vorliegend kein Anlass.

BK2a-18/003

Antrag

Stand: 18.12.2019

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