BK2-17-005 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 133 TKG

Art. 17 Abs. 1 der Roaming-Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Verbindung mit Art. 20 und 21 der Rahmenrichtlinie und § 133 TKG

Tenor des Beschlusses in dem Streitbeilegungsverfahren aufgrund des Antrags der Transatel SA auf Verpflichtung zur Vorlage eines Vertragsentwurfs über Großkunden-Roaming-Zugang nach Art. 3 Abs. 5 S. 2 Roaming-Verordnung.

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss BK2b-17/005 vom 06.06.2018 entschieden:

Die Antragsgegnerinnen werden nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 5 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2120 und die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union verpflichtet, der Antragstellerin innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses einen zur Unterschrift fertigen Entwurf eines Vertrags über den Zugang zum regulierten Großkunden-Roaming vorzulegen, bei dem der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt ist, zur Identifikation ihrer Kunden Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (International Mobile Subscriber Identities - IMSI) mit der Mobilen Landeskennzahl (Mobile Country Code, MCC) 901 zu verwenden.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

BK 2b-17/005

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 11.06.2018

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