BK2-15-011
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 133 TKG
§ 47 Abs. 3 TKG i.V.m. § 133 TKG
Anträge der TAV Tele-Adress Verlags-GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 47 Abs. 3 TKG i.V.m. § 133 TKG
Die TAV Tele-Adress Verlags-GmbH hat mit Schreiben vom 08.12.2015 folgende Anträge gegen die Deutsche Telekom AG (Antragsgegnerin zu 1.) und die DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH (Antragsgegnerin zu 2.) gestellt:
Die Antragstellerin beantragt:
I. die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gegen die Antragsgegner und
1. der Deutschen Telekom AG und ihren Konzerntöchtern, insbesondere der Telekom Deutschland GmbH und der DeTeMedien GmbH zu untersagen, für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Sinne des § 104 TKG zur Veröffentlichung in den Teilnehmerverzeichnissen Telefonbuch, Gelbe Seiten, Gelbe Seiten Regional und Das Örtliche, ein Entgelt zu verlangen, welches sich nach einem prozentualen Anteil der Umsatzerlöse aus Anzeigenveröffentlichungen der vorgenannten Teilnehmerverzeichnisse berechnet,
2. Die wortgleichen Regelungen des § 9 der GbR-Verträge mit den Antragstellern betreffend die in Ziffer 1 genannten keine Verzeichnisse für unwirksam zu erklären.
II. Hilfsweise, ein Verfahren des nachträglichen Entgeltregulierung gemäß § 47 Abs. 4 TKG i.V.m. § 38 Abs, 2- 4, § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3- TKG einzuleiten und
1. der Deutschen Telekom AG und ihren Konzerntöchtern, insbesondere der Telekom Deutschland GmbH und der DeTeMedien GmbH zu untersagen, für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Sinne des § 104 TKG zur Veröffentlichung in den Teilnehmerverzeichnissen Telefonbuch, Gelbe Seiten, Gelbe Selten Regional und Das Örtliche, ein Entgelt zu verlangen, welches sich nach einem prozentualen Anteil der Umsatzerlöse aus Anzeigenveröffentlichungen der vorgenannten Teilnehmerverzeichnisse berechnet,
2. Die wortgleichen Regelungen des § 9 der GbR Verträge mit den Antragstellern betreffend die in 1. genannten Teilnehmerverzeichnisse für unwirksam zu erklären.
III. Einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erteilen
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2d-15/011 geführt.
Die öffentlichen Anträge - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - können in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Die Anträge können außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der BNetzA unter der o.g. Telefonnummern angefordert werden.
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 2 findet am 24.02.2016, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
BK 2d-15/011
Stand: 03.02.2016