BK2-15-005 Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren

§ 42 Abs. 4 Satz 1 TKG und § 133 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Anträge der 1&1 Telecom GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 133 TKG sowie im Missbrauchsverfahren gemäß § 42 TKG

Die 1&1 Telecom GmbH hat mit Schreiben vom 30.06.2015 folgende Anträge gegen die Telekom Deutschland GmbH gestellt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben:

1. der Antragstellerin ein Vorleistungsprodukt anzubieten, womit diese in die Lage versetzt wird, Endkunden eigene Produkte mit dem kompletten Leistungsumfang der „MagentaZuhause Hybrid“-Tarife der Antragsgegnerin anzubieten, wobei das Vorleistungsprodukt neben der hierfür erforderlichen Mobilfunk-Komponente in Form von LTE-Kapazitäten auch die netzseitige Bündelung von DSL- und LTE-Datenströmen umfassen muss.

Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 1.:

1a. der Antragstellerin ein Vorleistungsprodukt anzubieten, womit diese in die Lage versetzt wird, die LTE-Kapazitäten der Antragsgegnerin zu nutzen, so dass die Antragstellerin Endkunden-Produkte mit dem Leistungsumfang der „MagentaZuhause Hybrid“-Tarife der Antragsgegnerin anbieten kann, wobei sie die netzseitige Bündelung von DSL- und LTE-Datenströmen selbst durchführt.

2. es zu unterlassen, DSL-Produkte, bei denen die Bandbreite durch Zuschaltung von LTE erhöht wird, wie insbesondere die auf der Internetseite der Antragsgegnerin ausgewiesenen Produkte „MagentaZuhause S-Hybrid“, „MagentaZuhause M-Hybrid“, „MagentaZuhause L-Hybrid“, „DeutschlandLAN Connect S-Hybrid 16“, „DeutschlandLAN Connect M-Hybrid 50“ sowie „DeutschlandLAN Connect M-Hybrid 100“, anzubieten oder zu bewerben, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht zugleich ein Vorleistungsprodukt anbietet, das es ihr ermöglicht, ihren Endkunden eigene Produkte mit dem kompletten Leistungsumfang der „MagentaZuhause Hybrid“-Tarife der Antragsgegnerin anzubieten, wobei das Vorleistungsprodukt neben der hierfür erforderlichen Mobilfunk-Komponente in Form von LTE-Kapazitäten auch die netzseitige Bündelung von DSL- und LTE-Datenströmen umfassen muss.

Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 2.:

2a. es zu unterlassen, DSL-Produkte, bei denen die Bandbreite durch Zuschaltung von LTE erhöht wird, wie insbesondere die auf der Internetseite der Antragsgegnerin ausgewiesenen Produkte „MagentaZuhause S-Hybrid“, „MagentaZuhause M-Hybrid“, „MagentaZuhause L-Hybrid“, „DeutschlandLAN Connect S-Hybrid 16“, „DeutschlandLAN Connect M-Hybrid 50“ sowie „DeutschlandLAN Connect M-Hybrid 100“, anzubieten oder zu bewerben, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin kein Vorleistungsprodukt anbietet, womit diese in die Lage versetzt wird, die LTE-Kapazitäten der Antragsgegnerin zu nutzen, um eigene Endkunden-Produkte mit dem Leistungsumfang der „MagentaZuhause Hybrid“-Tarife der Antragsgegnerin anbieten zu können, wobei sie die netzseitige Bündelung von DSL- und LTE-Datenströmen selbst durchführt.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2b-15/005 geführt.

Die öffentlichen Anträge - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - können in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen
08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Die Anträge können außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der BNetzA unter der o.g. Telefonnummern angefordert werden.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 2 findet am 30.09.2015, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.

BK 2b-15/005

Entscheidung/en

Stand: 06.07.2015

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