BK2-13-001_R_Teilwiderruf
Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG
Regulierungsverfügungen
TKG § 26 i.V.m. § 5;
Veröffentlichung des (Teil-)Widerrufs der Regulierungsverfügung im Bereich des Zugangs von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
Verfahren von Amts wegen:
Nachfolgend wird gemäß § 26 i.V.m. § 5 TKG der von der Bundesnetzagentur beschlossene (Teil-)Widerruf einer Regulierungsverfügung im Bereich “ Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“ veröffentlicht. Die diesem (Teil-)Widerruf zugrunde liegende Festlegung der Präsidentenkammer - BK1-11/006 vom 08.08.2013 - ist im Internet unter „Einheitliche Informationsstelle“ veröffentlicht worden.
BK2c-13/001-R
Anlage
Stand: 14.03.2014