BK2-12-005 2. Teilentscheidung
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
§ 23 TKG i.V.m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses der zweiten Teilentscheidung zur Überprüfung des Standardangebotes für Mietleitungen, BK2a-12/005
Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2014 beschlossen:
A. Der von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 30.05.2014 überarbeitete Entwurf eines „Standardvertrags zur Bereitstellung und Überlassung von Carrier-Festverbindungen“ in der am 02.07.2014 vorgelegten Fassung wird wie folgt geändert:
I. Hauptvertrag
1. Ziffer 2
Im zweiten Satz werden die Worte „im Einzelfall“ gestrichen.
2. Ziffer 9.2 b) 3. Spiegelstrich
Das Wort „oder“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
II. Anlage 1
1. Ziffer 2.2
In Ziffer 2.2. wird im ersten Absatz der erste Spiegelstrich gestrichen. Weiterhin wird der zweite Absatz, der mit den Worten „Entgegen der vorgenannten Regelungen gelten“ beginnt, gestrichen. Schließlich wird der Satz, der mit den Worten „Bei den Laufzeiten handelt es sich um typische Werte der aktuell eingesetzten Technik“ beginnt, gestrichen.
2. Ziffer 3.2
Ziffer 3.2 wird gestrichen.
3. Ziffer 6.2.2
Ziffer 6.2.2 der Anlage 1 wird gestrichen.
4. Ziffer 6.2.3
In Ziffer 6.2.3, zweiter Satz werden die Worte „Teilnahme an Terminen vor Ort, die“, „sowie“ und „die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen inkl. Öffnen/Verschließen von Brandschotts, die Gewährung von Zugang zu den benötigten Räumen und Einrichtungen inkl. ggf. Vorlage eines Nutzungsvertrages gem. § 45a TKG, die Bereitstellung des Inhouse-Netzes (soweit nicht von der Telekom im Rahmen der Standard-Installation erstellt), die ggf. erforderliche Anmietung von Zuführungen in Campus-Netzen oder Telehäusern, die Bereitstellung der Stromversorgung“ gestrichen.
5. Ziffer 6.5.2
In Ziffer 6.5.2 Satz 1 wird hinter den Worten „Die Telekom setzt sich” das Wort „rechtzeitig,“ eingefügt.
III. Anlage 2
1. Ziffer 2, Satz 2
Ziffer 2, Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere überlässt Kunde die CFV nicht ganz oder teilweise an Dritte; dies gilt nicht für die Überlassung an Endkunden von Kunde sowie für das Angebot eigener Telekommunikations-, Vermittlungs- und Zusammenschaltungsleistungen unter Einsatz der CFV gegenüber Dritten.“
2. Ziffer 3.1.3
In Ziffer 3.1.3 wird der zweite Satz gestrichen.
3. Ziffer 3.1.4
Ziffer 3.1.4 wird klarstellend wie folgt gefasst:
„Bei Unterschreitung der Planungsabsprachen, d.h. CFV-Bestellungen für in den Planungswerten enthaltene CFV werden nicht erteilt, hat die Telekom einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz gemäß Anlage 4 – Preise und Pauschalen, Punkt 3.6.“
IV. Anlage 3
1. Teil 1a und Teil 1
Die Regelungen der ersten Teilentscheidung vom 30.05.2014, Tenor Ziffern IV. 1. und 2. werden aufgehoben.
2. Teil 2 Ziffer 2.6., laufende Nummer 1
Teil 2 Ziffer 2.6., laufende Nummer 1 wird gestrichen.
3. Teil 2, Ziffer 2.6., laufende Nummer 3 (neu Nummer 2)
In Teil 2, Ziffer 2.6., laufende Nummer 3 (neu Nummer 2) wird jeweils hinter die Abkürzung „CFV“ die Abkürzung „SDH“ eingefügt und hinter die Abkürzung „155M“ die Worte „sowie CFV Ethernet (alle Bandbreiten)“ eingefügt.
V. Anlage 4
1. Ziffer 3.6.
Ziffer 3.6 wird wie folgt gefasst:
„Bei Unterschreitung der Planungsabsprachen gemäß Anlage 2 - Mitwirkungspflichten von Kunde, Punkt 3.1.4 hat die Telekom für die betroffene CFV einen Anspruch auf folgenden pauschalierten Schadensersatz:
Abweichung von Planungsabsprachen | Pauschalierter Schadensersatz |
---|---|
< 10% | kein Schadensersatz |
>10% - 20% | 10% von 1/12 des jährlichen Überlassungsentgelts der betroffenen CFV |
>20% - 30% | 20% von 1/12 des jährlichen Überlassungsentgelts der betroffenen CFV |
>30% - 40% | 30% von 1/12 des jährlichen Überlassungsentgelts der betroffenen CFV |
> 40% | 40% von 1/12 des jährlichen Überlassungsentgelts der betroffenen CFV |
B. Mindestlaufzeit
Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.12.2016.
BK2a-12/005
BK2-12-005 2. Teilentscheidung (pdf, 237 KB)
Stand: 20.05.2015