BK2-11-002 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach §133 TKG

Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 133 TKG zu Fragen der sachgerechten Übergabe von TK-Verkehren

Die mobileExtension GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin, vertreten durch JUCONOMY Rechtsanwälte, Graf-Recke-Straße 82, 40239 Düsseldorf, hat mit Schreiben vom 26.01.2011, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 28.01.2011, einen Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 133 TKG gestellt. Antragsgegnerin ist die Telefonica o2 Germany GmbH Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München.
Im Streit liegt die sachgerechte Übergabe von TK-Verkehren (u.a. § 66j TKG, Qualität der zu übergebenden Verkehre).

Es wird beantragt, die Antragsgegnerin – auch im Wege einer vorläufigen Anordnung - zu verpflichten der Antragstellerin:

  • den in dem Netz der Antragstellerin zu terminierenden Verkehr entsprechend der Vorgaben des § 66j TKG, d.h. mit einer richtigen CLI (Calling Line Identification bzw. der Rufnummer), zu übergeben; dies gilt unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin diesen Verkehr mittels einer direkten Zusammenschaltung oder mittels eines oder mehrerer sog. Transitnetzbetreiber übergibt;

  • den in dem Netz der Antragstellerin zu terminierenden Verkehr ohne Störung und Verfälschung der DTMF-Wahltöne zu übergeben; dies gilt unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin diesen Verkehr mittels einer direkten Zusammenschaltung oder mittels eines oder mehrerer sog. Transitnetzbetreiber übergibt;

  • den in dem Netz der Antragstellerin zu terminierenden Verkehr entsprechend der qualitätsbestimmenden Parameter des IC-Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH, Anhang A, Ziffer. 2.3, (vgl. Auszug als Anlage 1) in einer guten Sprachqualität zu übergeben; dies gilt unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin diesen Verkehr mittels einer direkten Zusammenschaltung oder mittels eines oder mehrerer sog. Transitnetzbetreiber übergibt;

  • die Anrufe aus dem Netz der Antragsgegnerin zu übergeben und diese nicht zu sperren oder zu drosseln; dies gilt unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin diesen Verkehr mittels einer direkten Zusammenschaltung oder mittels eines oder mehrerer sog. Transitnetzbetreiber übergibt.

Der Antrag kann – mit Ausnahme der Betriebs – und Geschäftsgeheimnisse – bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur (Stab 05) von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 15:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14 – 4712 - eingesehen werden.

Der Steitbeilegungsantrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter der o.g. Telefonnummer angefordert werden.

BK2d-11/002

Beschluss

Stand: 17.02.2011

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