BK2-11-001 Sonstige Mitteilungen

Verfahren nach § 126 TKG; Anordnung der vollumfänglichen Ermöglichung von Betreiber(vor)auswahl durch die Deutsche Telekom AG unter Androhung eines Zwangsgeldes.

Mit Regulierungsverfügung BK2c 09/002-R vom 25.01.2010 wurde die Deutsche Telekom AG und alle mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 29 TKG, insbesondere die Congstar GmbH, verpflichtet, Betreiber(vor)auswahl zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Entscheidung des VG Köln 21 L 799/10 wurde mit Schreiben vom 11.01.2011 ein Verfahren nach § 126 TKG eingeleitet, Betreiber(vor)auswahl auch durch das mit der Deutsche Telekom AG im Sinne des § 3 Nr. 29 TKG verbundene Unternehmen Congstar GmbH zu ermöglichen.

BK 2c 11/001

Stand: 27.01.2011

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