BK11-26-019
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG
§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der 1 & 1 Versatel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
Die 1 & 1 Versatel GmbH hat mit E-Mail/Schreiben vom 21.10.2026 folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Telekom Deutschland GmbH gestellt:
„1. die Antragsgegnerin wird verpflichtet,
(SNR, 1 Rohr), Einstiegspunkt (A): [BuGG] und Ausstiegspunkt (Z): [BuGG]
(Telekom-Auftragsnummer 3541664) zu gewähren;
1.2. der Antragstellerin in Schwerin, zwischen [BuGG], die Mitnutzung
von Kabelkanalanlagen (SNR, 1 Rohr), Einstiegspunkt (A): [BuGG] und
Ausstiegspunkt (Z): [BuGG] (Telekom-Auftragsnummer 3541663) zu
gewähren;
2. hierfür wird jeweils das als Anlage 4 zu diesem Beschluss beigefügte Angebot zur Mitnutzung von Kabelkanalkapazitäten in der von der Antragstellerin als Muster geänderten und kommentierten Fassung (Vertragsmuster) mit folgenden Modifikationen für die beantragten Zugänge (1.1. und 1.2.) in Schwerin angeordnet:
2.2. Die im Entgeltverfahren für Bauliche Anlagen mit Beschluss vom 09.06.2026 genehmigten Einmalentgelte (BK3‑25/013) werden auch für die Mitnutzung nach § 138 Abs. 1 TKG, Art. 3 GIA angesetzt:“
[es folgen tabellarische Auflistung der o. g. Einmalentgelte sowie Korrekturvorschläge der Antragstellerin zu einzelnen Klauseln des von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertragsmuster]
hilfsweise wird beantragt:
3. Es werden faire und angemessene Entgelte für den Zugang und die Mitnutzung von Kabelführungssystemen für Schwerin Auftragsnummer 3536314 (Antragsziffer 1.1.) und Auftragsnummer 3541663 (Antragsziffer 1.2.) angeordnet.
4. Es werden faire und angemessene vertragliche Bedingungen für den Zugang und die Mitnutzung von Kabelführungssystemen für Schwerin Auftragsnummer 3536314 (Antragsziffer 1.1.) und Auftragsnummer 3541663 (Antragsziffer 1.2.) angeordnet.
überaus hilfsweise wird beantragt:
5. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zu dem Mitnutzungsantrag der Antragstellerin vom 24.07.2026 für Schwerin, [BuGG] Straße, Vorgangsnummer: 212965 und Telekom-
Auftragsnummer: 3541664 bei der Antragsgegnerin, ein Angebot für die Mitnutzung von Kabelkanalanlagen (SNR, 1 Rohr), Einstiegspunkt (A) [BuGG] und Ausstiegspunkt (Z): [BuGG] binnen 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu unterbreiten.
6. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zu dem Mitnutzungsantrag der Antragstellerin vom 24.07.2026 für Schwerin, zwischen [BuGG], Vorgangsnummer 212964 und
Telekom-Auftragsnummer: 3541663 ein Angebot für die Mitnutzung von Kabelkanalanlagen (SNR, 1 Rohr), Einstiegspunkt (A) [BuGG] und Ausstiegspunkt (Z): [BuGG] binnen 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu unterbreiten.
7. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Antragsziffern 5 und 6 abzugebenden Mitnutzungsangebote hinsichtlich der Entgelte und sonstigen vertraglichen Bedingungen entsprechend den unter Antragsziffer 2 beantragten Festlegungen auszugestalten.
8. Sollte die Antragsgegnerin entgegen den Anordnungen in Antragsziffern 5 und 6 der Antragstellerin keine Angebote unterbreiten oder entgegen der Anordnung in Antragsziffer 7 ihre Angebote nach den Antragsziffern 5 und 6 nicht entsprechend den in Antragsziffer 2 beantragten Festlegungen ausgestalten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € angedroht.“
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-26-019 geführt.
Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur gesondert bekanntgegeben.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.
Hinweise:
1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung folgender Unterlagen gebeten:
- eine Version der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Beschlusskammer (Kennzeichnung „für Beschlusskammer“),
- eine Version der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Antragstellerin / für die Antragsgegnerin (Kennzeichnung „für Antragstellerin“ / „für Antragsgegnerin“),
- eine öffentliche Fassung der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Beigeladenen (Kennzeichnung „öffentliche Fassung“) sowie
- in Bezug auf die geschwärzten Fassungen jeweils eine Liste der Schwärzungen mit entsprechenden substantiierten Begründungen bzgl. der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Daten.
Die drei Versionen sind jeweils als eigenständige Datei und mit der entsprechen Kennzeichnung (s.o.) zu übersenden. Sollten Unterlagen vollständig als Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gelten, sind diese bitte zu schwärzen und nicht gänzlich wegzulassen. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für alle weiteren vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen.
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.
2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
3. Stellungnahmen sind an die o. g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.
4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-26-019 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.
5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.
BK11-26-019
Stand: 05.11.2026