BK11-25-003 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG

Antrag der Stadtwerke Flensburg GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien

Die Stadtwerke Flensburg GmbH hat mit Schreiben vom 03.02.2025, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am selben Tag, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der GVG Glasfaser GmbH gestellt:

Die Antragstellerin beantragt die Antragsgegnerin zu verpflichten,

1.) ihr auf dem Gebiet der Gemeinden des Breitbandzweckverbandes Mittelangeln zu den dort befindlichen öffentlich geförderten Telekommunikationslinien und Telekommunikationsnetzen einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu fairen und angemessenen Bedingungen nach § 155 Abs. 1 TKG in Form eines Bitstromzugangs (Layer 2) zu gewähren.

2.) Für den in Ziffer 1 beantragten Netzzugang sollen Vorleistungsentgelte in einer Struktur und Höhe festgelegt werden, die es der Antragstellerin ermöglichen, auf der Endnutzerebene wirksam mit der Antragsgegnerin in Wettbewerb zu treten und eine angemessene Verzinsung ihrer eigenen wettbewerblichen Bemühungen zu erlangen, indem

a) ein angemessenes Einmalentgelt für die Bereitstellung festgelegt wird, das nicht höher ist als das am 23.12.2024 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr veröffentlichte Einmalentgelt für Bereitstellung und Kündigung, und
b) eine angemessene Spanne zwischen den monatlichen Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Endnutzerentgelten sichergestellt wird; oder
c) hilfsweise zu b) Entgelte für die monatliche Überlassung eines Bitstromzugangs (Layer 2), soweit dieser das Angebot von kombinierten Diensten (Internet und Telefonie) betrifft, nicht höher als die am 23.12.2024 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr für die einzelnen Bandbreitenklassen veröffentlichten Entgelte festgelegt werden und ein Entgelt für die monatliche Überlassung eines Bitstromzugangs (Layer 2), soweit dieser das Angebot von Internet-only Diensten betrifft, festgelegt wird, durch das eine angemessene Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Endnutzerentgelten sichergestellt wird.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-25-003 geführt.

Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur gesondert bekanntgegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefon-nummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-25-003 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.

BK11-25-003

Stand: 12.02.2025

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