BK11-24-022 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG

Antrag der COMTEC Bautzen GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur gem. § 149 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 145 TKG

Die COMTEC Bautzen GmbH hat mit Schreiben vom 29.11.2024, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 29.11.2024, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Wohnungsgenossenschaft „Aufbau“ Bautzen eG gestellt:

1. Mitnutzung
a) Die Antragsgegnerin und die Beizuladende werden verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2025 die Mitnutzung der gebäudeinternen Koaxial-Netzinfrastruktur nebst der Breitbandkabelanlage, jeweils von den bestehenden Hausverteilschränken bis einschließlich zur Connector Multimediadose in den in


Anlage ASt 2

aufgeführten und derzeit durch die Antragstellerin versorgten Liegenschaften der Antragsgegnerin (Spalten A-F) zum Zwecke der unterbrechungsfreien Versorgung mit Telekommunikations- und Rundfunkdiensten der dort aufgeführten Wohneinheiten bzw. Mieter (Spalten G-H) unentgeltlich zu gestatten.

b) Hilfsweise: Die Antragsgegnerin und die Beizuladende werden verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2025 die Mitnutzung der gebäudeinternen Koaxial-Netzinfrastruktur nebst der Breitbandkabelanlage, jeweils von den bestehenden Hausverteilschränken bis einschließlich zur Connector Multimediadose in den in


Anlage ASt 2

aufgeführten und derzeit durch die Antragstellerin versorgten Liegenschaften der Antragsgegnerin (Spalten A-F) zum Zwecke der unterbrechungsfreien Versorgung mit Telekommunikations- und Rundfunkdiensten der dort aufgeführten Wohneinheiten bzw. Mieter (Spalten G-H) gegen ein von der Beschlusskammer 11 festzulegendes, angemessenes Entgelt zu gestatten.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Errichtung von aktiven und passiven Komponenten zum Zwecke der Realisierung der Mitnutzung in den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaften nach Ziff. 1 zu gestatten.

3. Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zu den Liegenschaften der Antragsgegnerin zu gewähren, soweit dies zur Mitnutzung nach Ziff. 1 oder zur Errichtung von aktiven bzw. passiven Komponenten nach Ziff. 2 notwendig ist.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Entscheidung über die Mitnutzung im vorliegenden Fall sachbezogen auf die gegenständliche Koaxial-Netzinfrastruktur (vgl. Anlage ASt 2) bezieht und somit eine gesonderte Geltendmachung eines Mitnutzungsanspruches durch die Antragstellerin gegenüber der Beizuladenden entbehrlich ist.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-022 geführt.

Die öffentliche mündliche Verhandlung findet am 30.01.2024 ab 10.00 Uhr statt. Dabei ist sowohl eine persönliche als auch eine Teilnahme per Videokonferenz möglich. Weitere Informationen sind dem Informations- und Hinweisschreiben auf der Internetseite der Beschlusskammer 11 zu entnehmen.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner "BK11-24-022" bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

BK11-24/022

Stand: 10.12.2024

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