BK11-24-018 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der Vodafone GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über der Stuttgart Flughafen GmbH

Die Vodafone GmbH hat mit Schreiben vom 02.10.2024, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 02.10.2024, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Flughafen Stuttgart GmbH gestellt:

„1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Streitbeilegungsentscheidung an die Antragsgegnerin, ein Mitnutzungsangebot für die im Mitnutzungsantrag vom 09.04.2024 unter „Ort der Mitnutzung“ sowie „Umfang der Mitnutzung“ in Verbindung mit den beigefügten Planungen bezeichneten passiven Netzinfrastrukturen zu angemessenen und fairen Konditionen zu unterbreiten;

2. die angemessenen und fairen Konditionen für das Mitnutzungsangebot nach Ziffer 1. wie folgt festzulegen:
a. Das Mitnutzungsentgelt beträgt [BuGG] (netto) pro Jahr für jeden der drei beantragten Outdoor-Standorte. Dieses Mitnutzungsentgelt umfasst die Mitnutzung durch die Antragstellerin und die von ihr beauftragte Vantage Towers AG.
b. Für die Mitnutzung durch weitere Mobilfunknetzbetreiber ist ein Aufschlag in Höhe von [BuGG] (netto) pro Jahr und Mobilfunknetzbetreiber auf das Mitnutzungsentgelt zu entrichten.
c. Es wird ein separater Mitnutzungsvertrag für jeden der drei beantragten Outdoor-Standorte abgeschlossen. Der Mitnutzungsvertrag wird jeweils mit der Vantage Towers AG abgeschlossen und gestattet die Mitnutzung durch die Antragstellerin und drei weitere Mobilfunknetzbetreiber.
d. Jeder Mitnutzungsvertrag hat eine feste Vertragslaufzeit von [BuGG] Jahren und sieht das einseitige Recht der Vantage Towers AG vor, die Vertragslaufzeit bis auf zwei Mal um jeweils [BuGG] weitere Jahre zu verlängern.
e. Es erfolgen keine Beschränkungen in Bezug auf den Betrieb der Mobilfunknetze, wie ins-besondere in Bezug auf die Nutzung von Mobilfunktechnologien bzw.-generationen, in Bezug auf die mittels dieser Mobilfunknetze angebotenen Dienste und in Bezug auf Funkverbindung.
f. Es sind keine Regelungen in Bezug auf die Abschaltung von Mobilfunknetze oder ähnliche Maßnahmen bei tatsächlichen, drohenden oder vermuteten Gefährdungen oder Störungen vorzusehen.
g. Es sind keine Vorgaben für die Anbindung der Mobilfunkstandorte und die Verlegung von Datenleitungen bzw. die Nutzung von Datenleitungen der Antragsgegnerin vorzuziehen.
h. Es sind keine Regelungen in Bezug auf die Stromversorgung der Mobilfunkstandorte vorzusehen.
Hilfsweise, von der Beschlusskammer zu bestimmende Konditionen festzulegen, und
3. für den Fall, dass die Antragsgegnerin entgegen der Anordnungen nach Ziffer 1 und 2 der Antragstellerin bis zum dort genannten Zeitpunkt kein den Vorgaben entsprechendes Angebot unterbreitet, der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro anzudrohen.“

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-018 geführt.

Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-24-018 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

BK11-24-018

Stand: 04.10.2024

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