BK11-24-016 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der goetel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen

Die goetel GmbH hat mit E-Mail/Schreiben vom 21.06.2024 (vollständiger Antrag ab dem 09.07.2024) folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit Telekom Deutschland GmbH gestellt:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin einen offenen Netzzugang
    (1) in Form eines Zugangs zu einem unbeschalteten Glasfaserpaar und
    (2) in Form eines Zugangs zu Leerrohren – vorzugsweise 1 Rohr mit einem Durchmesser von mindestens 10/6 oder hilfsweise ¼ Rohr,
    auf den nachfolgend bezeichneten Streckenabschnitten im [BuGG] des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Antragsgegnerin zu gewähren:
    • ……[BuGG]
    • ……[BuGG]
    • …. etc
  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zur Gewährung des beantragten Netzzugangs nach Ziffer 1, jeweils ein Angebot für beide beantragten Zugangsformen nach Ziffer 1 in der Weise zu legen, dass dieses zu der einzelnen Glasfaserpaar/ Leerrohrtrasse folgende Informationen enthält:
    a) Trassenidentifikationsnummer,
    b) Technische Zugangspunkte zu geförderten sowie als gefördert geltenden Glasfasern/ Leerrohren mit Geodaten,
    c) in der Trasse vorhandene Rohre, deren Anzahl sowie Länge, Typ (einschließlich Innendurchmesser) und Belegung.
    Zusätzlich sind die Informationen nach Ziffer 2 Satz 1 in Form eines GIS-basierten Streckenplans vorzulegen, in dem der Verlauf sämtlicher angebotener Strecken digital dargestellt ist.
  3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zur Gewährung des Netzzugangs nach Ziffer 1 jeweils ein Angebot für beide beantragten Zugangsformen nach Ziffer 1 in der Weise zu legen, dass die Zugänge zu fairen und angemessenen Bedingungen angeboten werden, was insbesondere bedeutet, dass der Preis für ein unbeschaltetes Glasfaserpaar mit höchstens 46,76 Euro/ Monat und pro Strecke zwischen HVT und KVZ, hilfsweise mit höchstens 0,60 Euro/ Jahr pro Meter und der Preis für den Zugang zum Leerrohr mit höchstens 0,48 Euro/ Jahr pro Meter je ¼ Rohr bzw. hilfsweise mit höchstens 1,25 Euro/ Jahr pro Meter für ein Mikrorohr mindestens 10/6 mm angeboten wird.
  4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Angebotslegung nach Ziffer 1 und 2 unverzüglich, also spätestens binnen 6 Wochen vorzunehmen.

Das am 09.07.2024 eingeleitete Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-016 geführt.

Der Termin für die öffentliche mündliche Verhandlung wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von WebEx. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

  1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
    Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.
  2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
  3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.
  4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-24-016 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

BK11-24-016

Entscheidung

Stand: 12.07.2024

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