BK11-24-015 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze; hier: Beschluss

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH (Antragstellerin) gegen die DB Netz AG (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung von passiver Netzinfrastruktur hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 01.04.2025 die folgende Entscheidung getroffen:

1. Das Angebot der Antragsgegnerin vom 08.08.2024 (Anlage zum Beschluss: TK-Infrastrukturnutzungsvertrag (TK-INV) sowie dessen Anlage 1 (Ansprechpartner) und Anlage 2 (Entgeltliste)) über die darin näher bezeichnete und im Beschluss BK11-23-008 angeordnete Mitnutzung eines Leerrohres mit einem Innendurchmesser von mindestens 9 mm im Bereich des Bahnübergangs in 17153 Stavenhagen wird mit den nachfolgenden Modifikationen angeordnet:

Ziffer I TK-INV (Inhalt der Mitnutzung) wie folgt neu gefasst und lautet:

„Die DB gestattet dem BT, auf der Relation

A: Strecke [BuGG], BÜ-Km: [BuGG] (Einstiegspunkt),
B: Strecke [BuGG], BÜ-Km: [BuGG] (Ausstiegspunkt),
Standort: Stavenhagen, Ortsteil [BuGG], Bahnübergang,

das Kabelführungssystem der DB zum Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu nutzen und dafür die Verlegung des Kabels und ggf. eines Microleerrohres selbst vorzunehmen (Umsetzung).“

Ziffer III.1.2. Sätze 1-3 TK-INV (Vorrang der Nutzung zu Bahnbetriebszwecken) werden gestrichen Satz 4 der in Ziffer III.1.2 TK-INV wird angepasst und lautet:

„Der BT hat bei Planung, Bau, Instandhaltung und Entstörung im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG die Vorgaben der EIGV sowie der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen des Eisenbahnbundesamtes (VV BauSTE) in ihrer jeweils gültigen Fassung (im Internet veröffentlicht unter www.eba.bund.de), die einschlägigen Richtlinien, technischen Mitteilungen und sonstigen Vorschriften der DB InfraGO AG sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorgaben und Auflagen zu beachten.“

Ziffer III.1.6 Sätze 1-4 TK-INV (Substanzverletzungen) werden gestrichen. Ziffer III.1.6 Satz 5 TK-INV wird geändert und lautet:

„Bei etwaigen Substanzverletzungen an Schächten ist eine vorhandene Wasserdichtheit wiederherzustellen.“

In der Ziffer III.1.7 TK-INV (Komponenten) wird der erste Punkt gestrichen.

Ziffer III.4.2 TK-INV (Selbstvornahmerecht bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnbetriebs) wird gestrichen.

Ziffer III.5.3 Satz 2 TK-INV (Erneuerung der passiven Netzinfrastrukturen) wird gestrichen.

Ziffer III.7.2 Satz 3 TK-INV (geplante Außerbetriebnahmen, Umlegungen sowie Änderungen von Anlagen der DB InfraGO AG zur Gewährleistung des Eisenbahnbetriebs) wird gestrichen.

Ziffer III.9 TK-INV (Informationspflichten) wird um eine Ziffer III.9.3 TK-INV ergänzt und lautet:

„Die DB InfraGO AG ist verpflichtet, den BT unverzüglich über bevorstehende geplante Maßnahmen oder über Schadensereignisse in ihrem Verantwortungsbereich zu unterrichten, die geeignet sind, sich auf die Mitnutzung nach § 138 TKG auszuwirken.“

Ziffer III.10 Satz 2 TK-INV (Gewährleistungsausschluss/Obliegenheiten des BT) wird gestrichen.

Ziffer V. Absatz 1 Satz 2 TK-INV (Haftung – Beweislastverteilung) wird gestrichen.

Ziffer V. Absatz 2 TK-INV (Haftung) wird gestrichen.

Ziffer VI. Absatz 2 TK-INV (Versicherungen) wird abgeändert und lautet:

„Der BT muss zur Deckung von Schäden der DB InfraGO AG bei der Umsetzung oder Durchführung der Mitnutzung über eine (Betriebs-)Haftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang verfügen. Die Höhe der Deckungssumme bestimmt der BT in Abhängigkeit von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der BT legt der DB InfraGO AG einen entsprechenden Nachweis über die bestehende Haftpflichtversicherung vor.“

Ziffer VII Absatz 3 TK-INV (Anpassung der Mitnutzungsentgelte) wird gestrichen.

Ziffer VIII TK-INV (Sicherheitsleistung) wird gestrichen.

Ziffer XI Absatz 6 TK-INV (Sonderkündigungsrecht) wird eingefügt und lautet:

„Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die in Anspruch genommene passive Infrastruktur für die Mitnutzung nicht geeignet ist, so kann der BT den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.“

2. Die „Anlage 2 zum TK-Infrastrukturnutzungsvertrag (TK-INV) Entgeltliste“ wird wie folgt abgeändert:

a) Die Leistungsart „Duldung der Mitnutzung von passiven Netzinfrastruktur“ wird gestrichen

Für die Leistungsart „Vertragsmanagement und Abrechnung“ wird das Entgelt auf 91,44 Euro pro Jahr festgelegt.

Darüber hinaus sind durch die Antragstellerin keine Entgelte zu entrichten.

3. Der Antragsgegnerin wird kein Aufschlag als Anreiz zur Gewährung der Mitnutzung gewährt.

4. Die Antragsteller hat bis zum 02.05.2025 Zeit, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich die Annahme des von der Beschlusskammer 11 unter Ziffer 1 und 2 angeordneten Angebots zu erklären.

5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Anlagen
Beschluss (pdf / 866 KB)

Anlage zum Beschluss (pdf / 519 KB)

BK11-24-015

Zum Antrag:

Stand: 03.04.2025

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