BK11-24-015
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG
§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze; hier: Beschluss
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH (Antragstellerin) gegen die DB Netz AG (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung von passiver Netzinfrastruktur hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 01.04.2025 die folgende Entscheidung getroffen:
1. Das Angebot der Antragsgegnerin vom 08.08.2024 (Anlage zum Beschluss: TK-Infrastrukturnutzungsvertrag (TK-INV) sowie dessen Anlage 1 (Ansprechpartner) und Anlage 2 (Entgeltliste)) über die darin näher bezeichnete und im Beschluss BK11-23-008 angeordnete Mitnutzung eines Leerrohres mit einem Innendurchmesser von mindestens 9 mm im Bereich des Bahnübergangs in 17153 Stavenhagen wird mit den nachfolgenden Modifikationen angeordnet:
Ziffer I TK-INV (Inhalt der Mitnutzung) wie folgt neu gefasst und lautet:
A: Strecke [BuGG], BÜ-Km: [BuGG] (Einstiegspunkt),
B: Strecke [BuGG], BÜ-Km: [BuGG] (Ausstiegspunkt),
Standort: Stavenhagen, Ortsteil [BuGG], Bahnübergang,
das Kabelführungssystem der DB zum Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu nutzen und dafür die Verlegung des Kabels und ggf. eines Microleerrohres selbst vorzunehmen (Umsetzung).“
Ziffer III.1.2. Sätze 1-3 TK-INV (Vorrang der Nutzung zu Bahnbetriebszwecken) werden gestrichen Satz 4 der in Ziffer III.1.2 TK-INV wird angepasst und lautet:
Ziffer III.1.6 Sätze 1-4 TK-INV (Substanzverletzungen) werden gestrichen. Ziffer III.1.6 Satz 5 TK-INV wird geändert und lautet:
In der Ziffer III.1.7 TK-INV (Komponenten) wird der erste Punkt gestrichen.
Ziffer III.4.2 TK-INV (Selbstvornahmerecht bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnbetriebs) wird gestrichen.
Ziffer III.5.3 Satz 2 TK-INV (Erneuerung der passiven Netzinfrastrukturen) wird gestrichen.
Ziffer III.7.2 Satz 3 TK-INV (geplante Außerbetriebnahmen, Umlegungen sowie Änderungen von Anlagen der DB InfraGO AG zur Gewährleistung des Eisenbahnbetriebs) wird gestrichen.
Ziffer III.9 TK-INV (Informationspflichten) wird um eine Ziffer III.9.3 TK-INV ergänzt und lautet:
Ziffer III.10 Satz 2 TK-INV (Gewährleistungsausschluss/Obliegenheiten des BT) wird gestrichen.
Ziffer V. Absatz 1 Satz 2 TK-INV (Haftung – Beweislastverteilung) wird gestrichen.
Ziffer V. Absatz 2 TK-INV (Haftung) wird gestrichen.
Ziffer VI. Absatz 2 TK-INV (Versicherungen) wird abgeändert und lautet:
Ziffer VII Absatz 3 TK-INV (Anpassung der Mitnutzungsentgelte) wird gestrichen.
Ziffer VIII TK-INV (Sicherheitsleistung) wird gestrichen.
Ziffer XI Absatz 6 TK-INV (Sonderkündigungsrecht) wird eingefügt und lautet:
2. Die „Anlage 2 zum TK-Infrastrukturnutzungsvertrag (TK-INV) Entgeltliste“ wird wie folgt abgeändert:
Für die Leistungsart „Vertragsmanagement und Abrechnung“ wird das Entgelt auf 91,44 Euro pro Jahr festgelegt.
Darüber hinaus sind durch die Antragstellerin keine Entgelte zu entrichten.
3. Der Antragsgegnerin wird kein Aufschlag als Anreiz zur Gewährung der Mitnutzung gewährt.
4. Die Antragsteller hat bis zum 02.05.2025 Zeit, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich die Annahme des von der Beschlusskammer 11 unter Ziffer 1 und 2 angeordneten Angebots zu erklären.
5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Anlagen
Beschluss (pdf / 866 KB)
Anlage zum Beschluss (pdf / 519 KB)
BK11-24-015
Stand: 03.04.2025